Rechtstipps
Internetauktionen

Das Widerrufsrecht bei Internetauktionen

Von Rechtsanwalt Michael Kohberger

Dillingen, 24.10.2006: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften soll den Verbraucher schützen, da sowohl der Vertragspartner als auch das Produkt für ihn quasi unsichtbar ist. So wundert es nicht, dass der fürs Kaufrecht zuständige VIII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits im Jahre 2004 entschieden hat, dass Verbrauchern, die im Rahmen sogenannter Internetauktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ebenfalls ein Widerrufsrecht zustehen soll. Nach der Ausnahmeregelung des § 312 d Abs. 4 BGB besteht das grundsätzlich befristete Widrrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio - oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett - und Lotterieleistungen oder

5. die in der Form von Versteigerungen ( § 156 ) geschlossen werden.


Im Vordergrund der oben genannten Entscheidung stand die Frage, ob das Widerrufsrecht bei Internetauktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.

Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Internetauktion bei eBay den Bestand eines Widerrufsrechts mit folgender Begründung bejaht: Aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses liege nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei. Der Kaufvertrag kommt bei eBay nämlich nicht durch Zuschlag sondern durch verbindliches Verkaufsangebot und Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers zu Stande. Im Endeffekt hat diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer weitgehend klaren Rechtslage bei eBay Auktionen geführt. Dementsprechend lautet der Slogan bei eBay auch " Drei, zwei, eins...meins " und nicht zum ersten, zum zweiten und... !

Verfasser: Rechtsanwalt Dipl. - Jur. Michael Kohberger
Austr. 9 1/2
89407 Dillingen a. d. Donau
Tel.: 09071 /2658



Anzeigen

Artikel mit ähnlichen Themen:


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Noch keine Kommentare

Kommentar schreiben


Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Die angegebene E-Mail-Adresse wird nicht dargestellt, sondern nur für eventuelle Benachrichtigungen verwendet.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss, um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA