1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio - oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett - und Lotterieleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen ( § 156 ) geschlossen werden.
Im Vordergrund der oben genannten Entscheidung stand die Frage, ob das Widerrufsrecht bei Internetauktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.
Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Internetauktion bei eBay den Bestand eines Widerrufsrechts mit folgender Begründung bejaht: Aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses liege nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei. Der Kaufvertrag kommt bei eBay nämlich nicht durch Zuschlag sondern durch verbindliches Verkaufsangebot und Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers zu Stande. Im Endeffekt hat diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer weitgehend klaren Rechtslage bei eBay Auktionen geführt. Dementsprechend lautet der Slogan bei eBay auch " Drei, zwei, eins...meins " und nicht zum ersten, zum zweiten und... !
Verfasser: Rechtsanwalt Dipl. - Jur. Michael Kohberger
Austr. 9 1/2
89407 Dillingen a. d. Donau
Tel.: 09071 /2658
5. die in der Form von Versteigerungen ( § 156 ) geschlossen werden.
Im Vordergrund der oben genannten Entscheidung stand die Frage, ob das Widerrufsrecht bei Internetauktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.
Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Internetauktion bei eBay den Bestand eines Widerrufsrechts mit folgender Begründung bejaht: Aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses liege nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei. Der Kaufvertrag kommt bei eBay nämlich nicht durch Zuschlag sondern durch verbindliches Verkaufsangebot und Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers zu Stande. Im Endeffekt hat diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer weitgehend klaren Rechtslage bei eBay Auktionen geführt. Dementsprechend lautet der Slogan bei eBay auch " Drei, zwei, eins...meins " und nicht zum ersten, zum zweiten und... !
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Austr. 9 1/2
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