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Arbeitsvertrag

Kurzinfo: Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus

Von Rechtsanwalt Jörg Gerlach

Köln, 29.05.2006: Kurzinfo: Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus Eine Verlängerung der Probezeit über 6 Monate hinaus ist bei "normalen" Arbeitnehmern (AN) zwar grundsätzlich möglich, jedoch kann der Arbeitgeber (AG) dadurch die einseitig zwingenden Vorschriften der §§ 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und 1 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) [sofern das KSchG überhaupt Anwendung findet: vgl. §§ 1 Abs. 1 und 23 KSchG] nicht aufheben, bzw. zu Lasten des AN verändern. Beachte jedoch die Sondervorschriften des § 622 Abs. 4 und 5 BGB!!!

D.h., eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung nach Ablauf der 6 Monate hätte die normale Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB (4 Wochen zum 15. oder zum Monatsletzten) und die Voraussetzungen einer sozialverträglichen Kündigung nach § 1 Abs. 1 KSchG zu beachten.

Dem AN ist im Falle der arbeitgeberseitigen Kündigung nach Ablauf der 6 Monate zu empfehlen, innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (ArbG) einzureichen [§§ 4, 7 KSchG: WICHTIG! Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage innerhalb der 3 Wochen beim ArbG eingeht! Fristversäumnis ist "tödlich"! Wenn nicht gegen die Kündigung vorgegangen wird, gilt auch eine noch so unwirksame Kündigung danach als wirksam!].
Es besteht beim ArbG in erster Instanz kein Anwaltszwang! Hinzuweisen wäre für diesen Fall noch auf die zwingende Kostentragungsvorschrift des § 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG): Jeder trägt seine außergerichtlichen Kosten, d.h. auch seine Anwaltskosten, selbst!



Für Ihre weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Viel Erfolg wünscht Ihnen Rechtsanwalt Jörg Gerlach !


RA Jörg Gerlach, geb. Beigel
Tacitusstr. 13
D-50968 Köln
Tel.: +49 (221) 2054191
Mobil: +49 (175) 5641437
Fax: +49 (221) 3104686
e-mail: anwalt@rechtsanwalt-gerlach.com
Internet: www.rechtsanwalt-gerlach.com

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