D.h., eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung nach Ablauf der 6 Monate hätte die normale Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB (4 Wochen zum 15. oder zum Monatsletzten) und die Voraussetzungen einer sozialverträglichen Kündigung nach § 1 Abs. 1 KSchG zu beachten.
Dem AN ist im Falle der arbeitgeberseitigen Kündigung nach Ablauf der 6 Monate zu empfehlen, innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (ArbG) einzureichen [§§ 4, 7 KSchG: WICHTIG! Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage innerhalb der 3 Wochen beim ArbG eingeht! Fristversäumnis ist "tödlich"! Wenn nicht gegen die Kündigung vorgegangen wird, gilt auch eine noch so unwirksame Kündigung danach als wirksam!].
Es besteht beim ArbG in erster Instanz kein Anwaltszwang! Hinzuweisen wäre für diesen Fall noch auf die zwingende Kostentragungsvorschrift des § 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG): Jeder trägt seine außergerichtlichen Kosten, d.h. auch seine Anwaltskosten, selbst!
Für Ihre weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Viel Erfolg wünscht Ihnen Rechtsanwalt Jörg Gerlach !
RA Jörg Gerlach, geb. Beigel
Tacitusstr. 13
D-50968 Köln
Tel.: +49 (221) 2054191
Mobil: +49 (175) 5641437
Fax: +49 (221) 3104686
e-mail: anwalt@rechtsanwalt-gerlach.com
Internet: www.rechtsanwalt-gerlach.com
Dem AN ist im Falle der arbeitgeberseitigen Kündigung nach Ablauf der 6 Monate zu empfehlen, innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (ArbG) einzureichen [§§ 4, 7 KSchG: WICHTIG! Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage innerhalb der 3 Wochen beim ArbG eingeht! Fristversäumnis ist "tödlich"! Wenn nicht gegen die Kündigung vorgegangen wird, gilt auch eine noch so unwirksame Kündigung danach als wirksam!].
Es besteht beim ArbG in erster Instanz kein Anwaltszwang! Hinzuweisen wäre für diesen Fall noch auf die zwingende Kostentragungsvorschrift des § 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG): Jeder trägt seine außergerichtlichen Kosten, d.h. auch seine Anwaltskosten, selbst!
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