Rechtstipps
Arbeitsvertrag

Zulässigkeit von Verfallklauseln

Von Rechtsanwalt Dr. Thomas Binder

Freiburg, 06.01.2006: Verfallklauseln (auch Ausschlussklauseln genannt) sorgen dafür, dass die Ansprüche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer automatisch verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Diese Klauseln können verhindern, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Sachverhalte (z. B. die Ableistung von Überstunden) gestritten wird, die Jahre zurückliegen. Das BAG akzeptiert Verfallklauseln nur unter strengen Voraussetzungen.

Bereits am 02.03.2004 (1 AZR 271/03) hat das BAG entschieden, dass Verfallklauseln nur wirksam sind, wenn sie nicht nur den Arbeitnehmer treffen, sondern auch dazu führen können, dass Ansprüche des Arbeitgebers verfallen.

In einem Urteil vom 25.05.2005 (5 AZR 572/04) äußert sich das BAG zu Verfallfristen in vorformulierten Arbeitsverträgen. Das BAG hat zwar für zulässig gehalten, dass Verfallklauseln zweistufig ausgestaltet werden. Das bedeutet, dass in einer ersten Stufe alle Ansprüche verfallen, die gegenüber der anderen Partei nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. In einer zweiten Stufe verfallen Ansprüche, die nach einer Ablehnung durch die Gegenseite nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingeklagt werden. Die Frist für die zweite Stufe muss nach Rechtsprechung des BAG mindestens 3 Monate betragen.

Das BAG hat sich nicht dazu geäußert wie lange die Verfallfrist für die erste Stufe der Verfallklausel sein darf. Nach der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist jedoch auch hier davon auszugehen, dass eine Dauer unter drei Monaten zur Unwirksamkeit der Verfallklausel führt (z. B. LAG Rheinland-Pfalz vom 17.08.2004, 5 Sa 1424/04).

Anzeigen

Artikel mit ähnlichen Themen:


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Noch keine Kommentare

Kommentar schreiben


Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Die angegebene E-Mail-Adresse wird nicht dargestellt, sondern nur für eventuelle Benachrichtigungen verwendet.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss, um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA