1. Grundsätzliches zur Vaterschaft:
Gem. § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist. Ein privater Vaterschaftstest ändert an diesem rechtlichen Faktum zunächst nichts, so dass die Unterhaltspflicht gem. § 1601 BGB hiervon nicht berührt wird. Erst wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist, „erlischt“ gem. § 1599 Abs. 1 BGB die Vaterschaft und mit ihr die Unterhaltspflicht. Dann muss ein „neuer“ Vater festgestellt werden, § 1600d BGB.
Juristisch gesehen ist die „Vaterschaft“ also eine vorgreifliche Rechtsfrage. Diese kann entweder separat im Wege einer sogenannten Vaterschaftsanfechtung gem. §§ 1599 ff BGB oder direkt im jeweiligen Unterhaltsprozess geklärt werden. Die Frist für die Vaterschaftsanfechtung beträgt zwei Jahre ab Kenntnis der Umstände, die für die Nicht-Vaterschaft sprechen. Mit seinen zwei Leitsatzentscheidungen (XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03) hat der BGH am 12. Januar 2005 hierzu klargestellt, dass eine Anfechtung der Vaterschaft jedoch nicht allein auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt werden kann.
2. Mögliche Ansprüche auf Rückforderung des gezahlten Unterhalts:
a) Gegen das Kind, § 812 BGB:
Unabhängig davon, ob man in der Gewährung von Unterhalt des Scheinvaters für ein Kind, das nicht von ihm abstammt, überhaupt eine rechtsgrundlose Leistung des Scheinvaters an das Kind sehen kann, ist dieser Anspruch regelmäßig bereits deswegen ausgeschlossen, weil das Kind in aller Regel nicht bereichert sein wird, § 818 Abs. 3 BGB. Unterhaltsleistungen schließen begriffsnotwendig deren Verbrauch mit ein. Eine Bereicherung scheidet insoweit normalerweise aus.
Hinsichtlich anderer Leistungen (z.B. Taschengeld, Geburtstagsgeschenke, etc.), die sich noch im Vermögen des Kindes befinden könnten, ist davon auszugehen, dass diese regelmäßig aufgrund einer sittlichen oder Anstandspflicht getätigt wurden. Eine Rückforderung dieser Leistungen ist daher normalerweise gem. § 814 BGB ausgeschlossen.
b) Gegen die Mutter, § 826 BGB:
In Betracht käme prinzipiell ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes gem. § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Scheinvater nachweisen kann, dass die Mutter von der Möglichkeit der anderweitigen Vaterschaft Kenntnis hatte. Das ist in der Praxis natürlich schwierig, da die Mutter ihren „Fehler“ in der Regel nicht eingestehen wird. Wenn es also keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Mutter von der anderweitigen Vaterschaft wissen musste (z.B. aufgrund des Empfängniszeitpunkts, etc.), wird dieser Anspruch kaum durchsetzbar sein.
b) Gegen den leiblichen (biologischen) Vater, § 1607 BGB:
Gem. § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB steht dem Scheinvater jedoch ein Regressanspruch gegen den leiblichen Vater zu. Der Anspruch besteht, soweit Unterhalt als Vater geleistet worden ist. Unterhaltsleistungen, die dem Kind in Form von Wohnraum und Betreuungsleistungen gewährt wurden, sind in Geld zu schätzen. Zur Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs steht dem Scheinvater nach der Rechtsprechung gegen die Mutter sogar ein Anspruch auf Bekanntgabe des Namens des leiblichen Vaters zu.
Gem. § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist. Ein privater Vaterschaftstest ändert an diesem rechtlichen Faktum zunächst nichts, so dass die Unterhaltspflicht gem. § 1601 BGB hiervon nicht berührt wird. Erst wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist, „erlischt“ gem. § 1599 Abs. 1 BGB die Vaterschaft und mit ihr die Unterhaltspflicht. Dann muss ein „neuer“ Vater festgestellt werden, § 1600d BGB.
Juristisch gesehen ist die „Vaterschaft“ also eine vorgreifliche Rechtsfrage. Diese kann entweder separat im Wege einer sogenannten Vaterschaftsanfechtung gem. §§ 1599 ff BGB oder direkt im jeweiligen Unterhaltsprozess geklärt werden. Die Frist für die Vaterschaftsanfechtung beträgt zwei Jahre ab Kenntnis der Umstände, die für die Nicht-Vaterschaft sprechen. Mit seinen zwei Leitsatzentscheidungen (XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03) hat der BGH am 12. Januar 2005 hierzu klargestellt, dass eine Anfechtung der Vaterschaft jedoch nicht allein auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt werden kann.
2. Mögliche Ansprüche auf Rückforderung des gezahlten Unterhalts:
a) Gegen das Kind, § 812 BGB:
Unabhängig davon, ob man in der Gewährung von Unterhalt des Scheinvaters für ein Kind, das nicht von ihm abstammt, überhaupt eine rechtsgrundlose Leistung des Scheinvaters an das Kind sehen kann, ist dieser Anspruch regelmäßig bereits deswegen ausgeschlossen, weil das Kind in aller Regel nicht bereichert sein wird, § 818 Abs. 3 BGB. Unterhaltsleistungen schließen begriffsnotwendig deren Verbrauch mit ein. Eine Bereicherung scheidet insoweit normalerweise aus.
Hinsichtlich anderer Leistungen (z.B. Taschengeld, Geburtstagsgeschenke, etc.), die sich noch im Vermögen des Kindes befinden könnten, ist davon auszugehen, dass diese regelmäßig aufgrund einer sittlichen oder Anstandspflicht getätigt wurden. Eine Rückforderung dieser Leistungen ist daher normalerweise gem. § 814 BGB ausgeschlossen.
b) Gegen die Mutter, § 826 BGB:
In Betracht käme prinzipiell ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes gem. § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Scheinvater nachweisen kann, dass die Mutter von der Möglichkeit der anderweitigen Vaterschaft Kenntnis hatte. Das ist in der Praxis natürlich schwierig, da die Mutter ihren „Fehler“ in der Regel nicht eingestehen wird. Wenn es also keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Mutter von der anderweitigen Vaterschaft wissen musste (z.B. aufgrund des Empfängniszeitpunkts, etc.), wird dieser Anspruch kaum durchsetzbar sein.
b) Gegen den leiblichen (biologischen) Vater, § 1607 BGB:
Gem. § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB steht dem Scheinvater jedoch ein Regressanspruch gegen den leiblichen Vater zu. Der Anspruch besteht, soweit Unterhalt als Vater geleistet worden ist. Unterhaltsleistungen, die dem Kind in Form von Wohnraum und Betreuungsleistungen gewährt wurden, sind in Geld zu schätzen. Zur Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs steht dem Scheinvater nach der Rechtsprechung gegen die Mutter sogar ein Anspruch auf Bekanntgabe des Namens des leiblichen Vaters zu.


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