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Arbeitsrecht

Unterschreitung der Dreimonatsfrist bei Antrag auf Teilzeit ist unschädlich

Von Rechtsanwalt Thomas J. Lauer

Bremen, 14.04.2005: Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beantragen, dass sein Arbeitsverhältnis von Vollzeit auf Teilzeit umgestellt wird, wenn sein Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestanden hat. Das Gesetz sieht vor, dass der Antrag mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeitszeitverringerung gestellt werden muss.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt klargestellt, dass der Antrag aber auch dann wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer die Dreimonatsfrist nicht einhält. Im Zweifel beginnt die Teilzeitbeschäftigung erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Der Arbeitgeber darf den Antrag deswegen nicht einfach ignorieren, obwohl er an einem Formmangel leidet.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der Strom-, Gas- und Wasserzähler abliest, Anschlüsse sperrt und entsperrt, offene Forderungen einkassiert sowie Parkuhren und Parscheinautomaten leert.
Dieser beantragte am 22.03.2001 die Verringerung seiner Arbeitszeit zum 01.05.2001.

Der Arbeitgeber lehnte den Antrag am 04.04.2001 ab. Auch das Angebot des Arbeitnehmers, in der Zeit der Ablesungen für die Jahresabrechnungen Vollzeit zu arbeiten, schlug er aus.
Hiergegen hatte der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht geklagt.

Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht der Klage mit Urteil vom 20.07.2004 stattgegeben (Aktenzeichen: 9 AZR 626/03).
§ 8 TzBfG sehe zwar vor, dass der Antrag mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit gestellt werden müsse. Ein Antrag, der diese Frist nicht einhalte, müsse zumindest hilfsweise so ausgelegt werden, dass die Teilzeit erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist beginne. Der Antrag ist also wegen der Fristmissachtung keineswegs unwirksam.

Der Arbeitgeber muss ein Teilzeitbegehren spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der verkürzten Arbeitszeit schriftlich ablehnen. Das BAG hat klargestellt, dass eine verkürzte Frist im Teilzeitantrag nicht auch eine Verkürzung der Ablehnungsfrist des Arbeitgebers zur Folge habe. Vielmehr dürfe der Arbeitgeber, unabhängig von einer Datums- oder Zeitangabe im Antrag des Arbeitnehmers, nur innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung ablehnen.

Mit diesem Urteil hat das BAG nicht nur klargestellt, dass ein Teilzeitantrag auch dann wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer – wissentlich oder versehentlich – die gesetzliche Antragsfrist nicht einhält. Vielmehr hat es zugleich den Arbeitgebern in das Stammbuch geschrieben, dass sie solche Anträge nicht einfach ignorieren dürfen, sondern auch in diesem Falle eine Ablehnung schriftlich und fristgerecht, also binnen zwei Monaten ab Antragstellung, erklären müssen.

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