1. Minderjährige Kinder, § 1602 Abs. 1, 2 BGB:
Bei minderjährigen Kinder gilt der Grundsatz, dass sie betreuungs- und barunterhaltsbedürftig sind. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gehen davon aus, dass Betreuungsunterhalt und Barunterhalt gleichwertig sind, also derjenige Elternteil, der seine minderjährigen Kinder z.B. bei sich aufzieht, seine Unterhaltspflicht in vollem Umfang erfüllt. Das zum Leben notwendige Geld muss dann der andere Teil entrichten.
Da Minderjährige gerade wegen des Kindseins unterhaltsberechtigt sind, leitet sich ihre Bedürftigkeit von der Lebensstellung der Eltern ab. Die Rechtsprechung hat mit der Düsseldorfer Tabelle (im Internet zu finden unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/index.php) eine Richtlinie über die monatlichen Unterhaltssätze aufgestellt, die minderjährigen Kindern je nach Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zustehen. Die Regelsätze beziehen sich auf den Standardfall, dass ein Ehegatte seinen zwei Kindern und dem anderen (Ex)Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig ist. Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte anzurechnen.
Gem. § 1603 Abs. 1 BGB kann die Unterhaltsverpflichtung jedoch entfallen, soweit der Verpflichtete andernfalls seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten könnte. Dieser sog. Selbstbehalt beträgt laut Düsseldorfer Tabelle 890 € für Erwerbstätige und 770 € für Nicht-Erwerbstätige.
Zugunsten minderjähriger Kinder geht der Gesetzgeber in § 1603 Abs. 2 BGB jedoch von einer erhöhten Leistungsverpflichtung aus, die sogar so weit reichen kann, dass der Unterhaltsverpflichtete sich eine Nebentätigkeit, o.ä. suchen muss, wenn ihm dies gesundheitlich zumutbar erscheint.
2. Volljährige Kinder:
Bei volljährigen Kindern ist bei der Frage nach der Unterhaltsverpflichtung danach zu unterscheiden, ob sie sich noch in der Berufsausbildung befinden oder bereits für sich selbst verantwortlich sind. So stehen z.B. volljährige, bei einem Elternteil lebende Schüler bis 21 Jahre minderjährigen Kindern gleich (§ 1603 Abs. 2 BGB), so dass auf die Ausführungen oben verwiesen werden kann.
Im übrigen besteht die Unterhaltsverpflichtung solange und soweit das Kind sich ausbildungsbedingt nicht selbst ernähren kann. Kindergeld, das dem Volljährigen weitergeleitet wird, und Einkommen des Kindes werden komplett auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Während welcher Ausbildung und für wie lange die Unterhaltsverpflichtung besteht, ist insbesondere anhand der Wünsche und der Fähigkeiten des Kindes zu prüfen. Grundsätzlich gilt, dass ein sog. Bummelstudium (Überschreitung der Regelstudienzeit um mehrere Semester) und eine fachfremde Zweitausbildung keine Unterhaltsverpflichtung (mehr) auslösen, andererseits aber eine gewisse Orientierungsphase (ca. drei Semester) oder eine Weiterbildung (z.B. Studium nach dem Abitur) hinzunehmen sind.
Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach dem Lebensstandard der Eltern und ist im Einzellfall zu prüfen, es sei denn, das Kind hat bereits einen eigenen Hausstand. Dann wird ein fester Bedarfssatz (600 €) angewandt.
Der Unterhalt kann übrigens in bar oder in natura gewährt werden, wobei den Eltern gem. § 1612 Abs. 2 BGB auchbei Volljährigen ein Bestimmungsrecht zukommt. Wenn es die Ausbildung nicht zwingend erfordert, können die Eltern daher den Unterhalt auch z.B. durch Unterbringung, freie Kost, Kleidung etc. leisten. Das ist vom Gesetzgeber gewollt, damit die Eltern den Werdegang des Kindes ggf. kontrollieren können.
Bei minderjährigen Kinder gilt der Grundsatz, dass sie betreuungs- und barunterhaltsbedürftig sind. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gehen davon aus, dass Betreuungsunterhalt und Barunterhalt gleichwertig sind, also derjenige Elternteil, der seine minderjährigen Kinder z.B. bei sich aufzieht, seine Unterhaltspflicht in vollem Umfang erfüllt. Das zum Leben notwendige Geld muss dann der andere Teil entrichten.
Da Minderjährige gerade wegen des Kindseins unterhaltsberechtigt sind, leitet sich ihre Bedürftigkeit von der Lebensstellung der Eltern ab. Die Rechtsprechung hat mit der Düsseldorfer Tabelle (im Internet zu finden unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/index.php) eine Richtlinie über die monatlichen Unterhaltssätze aufgestellt, die minderjährigen Kindern je nach Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zustehen. Die Regelsätze beziehen sich auf den Standardfall, dass ein Ehegatte seinen zwei Kindern und dem anderen (Ex)Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig ist. Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte anzurechnen.
Gem. § 1603 Abs. 1 BGB kann die Unterhaltsverpflichtung jedoch entfallen, soweit der Verpflichtete andernfalls seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten könnte. Dieser sog. Selbstbehalt beträgt laut Düsseldorfer Tabelle 890 € für Erwerbstätige und 770 € für Nicht-Erwerbstätige.
Zugunsten minderjähriger Kinder geht der Gesetzgeber in § 1603 Abs. 2 BGB jedoch von einer erhöhten Leistungsverpflichtung aus, die sogar so weit reichen kann, dass der Unterhaltsverpflichtete sich eine Nebentätigkeit, o.ä. suchen muss, wenn ihm dies gesundheitlich zumutbar erscheint.
2. Volljährige Kinder:
Bei volljährigen Kindern ist bei der Frage nach der Unterhaltsverpflichtung danach zu unterscheiden, ob sie sich noch in der Berufsausbildung befinden oder bereits für sich selbst verantwortlich sind. So stehen z.B. volljährige, bei einem Elternteil lebende Schüler bis 21 Jahre minderjährigen Kindern gleich (§ 1603 Abs. 2 BGB), so dass auf die Ausführungen oben verwiesen werden kann.
Im übrigen besteht die Unterhaltsverpflichtung solange und soweit das Kind sich ausbildungsbedingt nicht selbst ernähren kann. Kindergeld, das dem Volljährigen weitergeleitet wird, und Einkommen des Kindes werden komplett auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
Während welcher Ausbildung und für wie lange die Unterhaltsverpflichtung besteht, ist insbesondere anhand der Wünsche und der Fähigkeiten des Kindes zu prüfen. Grundsätzlich gilt, dass ein sog. Bummelstudium (Überschreitung der Regelstudienzeit um mehrere Semester) und eine fachfremde Zweitausbildung keine Unterhaltsverpflichtung (mehr) auslösen, andererseits aber eine gewisse Orientierungsphase (ca. drei Semester) oder eine Weiterbildung (z.B. Studium nach dem Abitur) hinzunehmen sind.
Die Höhe der Unterhaltszahlung richtet sich nach dem Lebensstandard der Eltern und ist im Einzellfall zu prüfen, es sei denn, das Kind hat bereits einen eigenen Hausstand. Dann wird ein fester Bedarfssatz (600 €) angewandt.
Der Unterhalt kann übrigens in bar oder in natura gewährt werden, wobei den Eltern gem. § 1612 Abs. 2 BGB auchbei Volljährigen ein Bestimmungsrecht zukommt. Wenn es die Ausbildung nicht zwingend erfordert, können die Eltern daher den Unterhalt auch z.B. durch Unterbringung, freie Kost, Kleidung etc. leisten. Das ist vom Gesetzgeber gewollt, damit die Eltern den Werdegang des Kindes ggf. kontrollieren können.


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