1.Die Kündigung:
Checken Sie vorweg, ob die Kündigung dem Gegenüber schriftlich zugegangen ist (Fax und E-Mail genügen nicht!). Denn fehlt es an dieser Voraussetzung, ist die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam (hier schadet selbst das Versäumen der dreiwöchigen Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht, § 13 Abs. 3 KSchG).
2.Wann der Kündigungschutz greift:
a) Die Grundsätze zur betriebsbedingten Kündigung finden gem. § 23 Abs. 1 KSchG in Kleinbetrieben keine Anwendung, also bei Betrieben die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. (Diese Regelung gilt uneingeschränkt für alle Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2004 angestellt wurden. Soweit Arbeitnehmer vor dem 01.01.2004 in dem Betrieb angestellt waren, gilt für diese die alte “Fünf Arbeitnehmer“-Regelung.)
Der Arbeitnehmer muss ferner mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung in dem Unternehmen angestellt gewesen sein, § 1 Abs. 1 KSchG.
b) Bitte beachten Sie außerdem, dass Sie gem. § 4 KSchG die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Kündigung vor Gericht geltend machen müssen, da andernfalls gem. § 7 KSchG die Kündigung als rechtswirksam betrachtet wird. Versäumen Sie diese Frist also nicht.
3.Sozialauswahl, § 1 Abs. 3 KSchG:
Die Sozialauswahl ist die eigentliche Schwierigkeit der betriebsbedingten Kündigung. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, zu prüfen, die Entlassung welchen Arbeitnehmers am sozialverträglichsten ist. Für den Arbeitgeber ist es ratsam, hier sehr gründlich vorzugehen, denn seine Entscheidung obliegt der vollen richterlichen Kontrolle. Der Arbeitgeber kann nicht einfach irgendeinen Arbeitnehmer entlassen. Er hat seine Wahl anhand der Gesichtspunkte Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderungen zu treffen. Und damit die Arbeitnehmer die Sozialauswahl des Arbeitsgebers überprüfen können, hat ihnen der Gesetzgeber sogar den Anspruch eingeräumt, die Gründe für die Sozialauswahl zu erfahren. Zu beachten bleibt jedoch stets, dass bei der Sozalauswahl nur Arbeitnehmer der gleichen Stufe zu berücksichtigen sind. Weder hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine versteckte Beförderung, indem er bspw. vorträgt, sein Vorgesetzter sei erheblich kürzer dem Betriebe zugehörig als er. Noch soll ein Verdrängungswettbewerb nach unten stattfinden, so dass die nachgeordneten Arbeitnehmer keine Kündigung zu fürchten brauchen, „wenn in der Chefetage die Köpfe rollen“.
4.Kündigungsfristen, § 622 BGB:
Grundsätzlich kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats gekündigt werden, es sei denn dass Arbeitsverhältnis bestand zwei Jahre oder länger über das 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers hinaus. Dann gelten folgende nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelten Kündigungsfristen: ein Monat zum Monatsende (2 bis 5 Jahre), zwei Monate zum Monatsende (5 bis 8 Jahre), drei Monate zum Monatsende (8 bis 10 Jahre), vier Monate zum Monatsende (10 bis 12 Jahre), fünf Monate zum Monatsende (12 bis 15 Jahre), sechs Monate zum Monatsende (15 bis 20 Jahre) und sieben Monate zum Monatsende (ab 20 Jahren).
Checken Sie vorweg, ob die Kündigung dem Gegenüber schriftlich zugegangen ist (Fax und E-Mail genügen nicht!). Denn fehlt es an dieser Voraussetzung, ist die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam (hier schadet selbst das Versäumen der dreiwöchigen Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht, § 13 Abs. 3 KSchG).
2.Wann der Kündigungschutz greift:
a) Die Grundsätze zur betriebsbedingten Kündigung finden gem. § 23 Abs. 1 KSchG in Kleinbetrieben keine Anwendung, also bei Betrieben die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. (Diese Regelung gilt uneingeschränkt für alle Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2004 angestellt wurden. Soweit Arbeitnehmer vor dem 01.01.2004 in dem Betrieb angestellt waren, gilt für diese die alte “Fünf Arbeitnehmer“-Regelung.)
Der Arbeitnehmer muss ferner mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung in dem Unternehmen angestellt gewesen sein, § 1 Abs. 1 KSchG.
b) Bitte beachten Sie außerdem, dass Sie gem. § 4 KSchG die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Kündigung vor Gericht geltend machen müssen, da andernfalls gem. § 7 KSchG die Kündigung als rechtswirksam betrachtet wird. Versäumen Sie diese Frist also nicht.
3.Sozialauswahl, § 1 Abs. 3 KSchG:
Die Sozialauswahl ist die eigentliche Schwierigkeit der betriebsbedingten Kündigung. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, zu prüfen, die Entlassung welchen Arbeitnehmers am sozialverträglichsten ist. Für den Arbeitgeber ist es ratsam, hier sehr gründlich vorzugehen, denn seine Entscheidung obliegt der vollen richterlichen Kontrolle. Der Arbeitgeber kann nicht einfach irgendeinen Arbeitnehmer entlassen. Er hat seine Wahl anhand der Gesichtspunkte Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderungen zu treffen. Und damit die Arbeitnehmer die Sozialauswahl des Arbeitsgebers überprüfen können, hat ihnen der Gesetzgeber sogar den Anspruch eingeräumt, die Gründe für die Sozialauswahl zu erfahren. Zu beachten bleibt jedoch stets, dass bei der Sozalauswahl nur Arbeitnehmer der gleichen Stufe zu berücksichtigen sind. Weder hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine versteckte Beförderung, indem er bspw. vorträgt, sein Vorgesetzter sei erheblich kürzer dem Betriebe zugehörig als er. Noch soll ein Verdrängungswettbewerb nach unten stattfinden, so dass die nachgeordneten Arbeitnehmer keine Kündigung zu fürchten brauchen, „wenn in der Chefetage die Köpfe rollen“.
4.Kündigungsfristen, § 622 BGB:
Grundsätzlich kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats gekündigt werden, es sei denn dass Arbeitsverhältnis bestand zwei Jahre oder länger über das 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers hinaus. Dann gelten folgende nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelten Kündigungsfristen: ein Monat zum Monatsende (2 bis 5 Jahre), zwei Monate zum Monatsende (5 bis 8 Jahre), drei Monate zum Monatsende (8 bis 10 Jahre), vier Monate zum Monatsende (10 bis 12 Jahre), fünf Monate zum Monatsende (12 bis 15 Jahre), sechs Monate zum Monatsende (15 bis 20 Jahre) und sieben Monate zum Monatsende (ab 20 Jahren).


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