Der unter anderem für die Produkthaftung zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Das Landgericht hat zwar fälschlich eine Haftung auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes bejaht. Die Beklagte haftet dem Kläger jedoch wegen der Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes, der ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Der Importeur eines technischen Arbeitsmittels ist verpflichtet, dieses vor dem Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig daraufhin zu untersuchen, ob es den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die gekaufte Tapetenkleistermaschine war nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht von dieser Beschaffenheit, da die Blechkanten bei der Herstellung nicht entgratet wurden und deshalb zu Verletzungen führen konnten. Die Beklagte hat dies zu vertreten. Ihr Verschulden wird nach dem Gesetz vermutet; deshalb hätte sie darlegen müssen, inwiefern sie ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Ihr dahingehendes tatsächliches Vorbringen in den Vorinstanzen wurde indes vom Berufungsgericht zu Recht für unzureichend erachtet.
Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05
AG Bonn - 3 C 55/04 ./. LG Bonn - 6 S 242/04
Karlsruhe, den 28. März 2006
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05
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