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BGH

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen (eBay)

Von Rechtsanwalt Marc Popp

Bonn, 24.04.2008: Leitsatz: Der BGH hat entschieden, dass Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe (zusammengefasst):
Der BGH hat entschieden, dass Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.
Die Parteien stritten vor dem BGH über das Rückgaberecht bezüglich „ersteigerter“ Ware. Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hat entschied zu Gunsten des Käufers und hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Gemäß § 312d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der BGH hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, dass hier auf Grund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung, die in § 156 BGB geregelt ist und damit unter die Ausschlussregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle, vorliegt.
Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlt es bei der Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der BGH ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme im Gesetz auf § 156 BGB und der grundsätzlich eng auszulegenden Ausnahmebestimmung. Darüber hinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwirbt, den gleichen Risiken ausgesetzt ist und in gleicher Weise schutzbedürftig ist, wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.

BGH Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03


Kommentar:
Die Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den Fernabsatz und das Widerrufsrecht des Bestellers gem. §§ 312b ff. BGB i.V.m. §§ 355 ff. BGB auf sog. „Internet-Auktionen“ wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. In der Entscheidung stellte der BGH auch gleichzeitig klar, dass es sich bei den über Internetplattformen - wie z.B. eBay - abgewickelten Geschäften gar nicht um Auktionen sondern um Kaufgeschäfte handelt.

Fundstelle:
BGH Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03

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