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Urheberrecht

Bindhardt Fiedler Zerbe Abmahnung Bushido „Bushido & Sido feat. Peter Maffay – Erwachsen sein“ TOP 100

Von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

Leipzig, 20.02.2012: Unserer Kanzlei wird im Jahr 2012 eine weitere Abmahnung der Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Zerbe wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in Tauschbörsen vorgelegt. Betroffen ist dabei das Musikstück „Erwachsen sein“ aus dem Jahr 2011.

Die Abmahnung beinhaltet eine Unterlassungserklärung sowie die Aufforderung zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 400 EUR.
Verhalten bei Abmahnung eines TOP 100 Chartcontainers
1. Unterlassungserklärung
Eine wirksame Unterlassungserklärung räumt die Wiederholungsgefahr aus und erfüllt damit den Unterlassungsanspruch, sie besteht aus dem zu unterlassenden Verhalten und einem angemessenen Vertragsstrafversprechen für Zuwiderhandlungen.
Auch die Abgabe einer veränderten (modifizierten) Unterlassungserklärung räumt dabei die Wiederholungsgefahr der abgemahnten Rechtsverletzung aus und schützt gleichzeitig vor einem gerichtlichen Verfahren bezüglich des Unterlassungsanspruchs.
Weiter sollte geprüft werden, ob zur Risikominimierung vorbeugende Handlungen unternommen werden sollten. So kann z.B. überlegt werden, vorbeugende Unterlassungserklärungen anzufertigen und gegenüber den betreffenden Rechteinhabern abzugeben. Dies bedingt jedoch die vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt und sollte keineswegs mit selbst gefertigten Unterlassungserklärungen erfolgen.

2. Streitwerte, Anwaltskosten und Schadensersatz
Bei der Bemessung der geforderten Rechtsanwaltskosten ist der Streitwert der geltend gemachten Ansprüche, insbesondere das Interesse am Unterlassungsanspruch, heranzuziehen. Bei einem Streitwert von 3.000 EUR betragen die Anwaltskosten bei einer 1,3 Geschäftsgebühr inklusive 20 Euro für Auslagen bereits 316,18 EUR. Bei einer Störerhaftung würden weitere Schadensersatzansprüche nicht bestehen.

Streitwerte bei Filesharing Abmahnungen von Musikalben:
- LG Magdeburg (2 S 226/10): Streitwert 5.000 EUR Musikalbum - für eigenen Anwalt
- AG Aachen (115 C 77/10): Streitwert 3.000 EUR, Musikalbum mit 12 Titel - aktuelles Album
- AG Elmshorn (49 C 57/10): Streitwert 2.000 EUR, bei Musikalbum 12 Titel - wegen kurzer Dauer
- AG Wildeshausen (4 C 497/09): Streitwert 1.200 EUR Musikalbum - für eigenen Anwalt, einzelnes Album, kurzer Zeitraum von nur 51 Sekunden

Aus den genannten Streitwerten ergeben sich Anwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR – 489,45 EUR.
Als bislang erstes Gericht hat das AG Frankfurt auch bei Downloads in Internettauschbörsen (Filesharing) eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro nach Maßgabe des § 97a Absatz 2 UrhG angenommen, jedoch bleibt dies bisher die Ausnahme (AG Frankfurt am Main, Az.: 30 C 2353/09-75).
In seiner Entscheidung ging das Gericht insbesondere bei Massenabmahnungen von einem einfach gelagerten Fall im Sinne des § 97a II UrhG aus. Auch das OLG Köln hat in einem neuerlichen Beschluss vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) im Rahmen einer Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem Filesharing Fall abermals deutlich gemacht, dass noch keine höchstrichterliche Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 97a Absatz 2 UrhG getroffen wurde, somit haben die Gerichte zumindest die Voraussetzungen der Anwendbarkeit zu prüfen.

In jedem Fall sollten Sie Ruhe bewahren und keine voreiligen Schuldeingeständnisse abgeben.
Mein Rat bei Erhalt einer solchen Abmahnung besteht darin:
• Lassen Sie ggf. überprüfen, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt
• Nehmen Sie die Frist, die Ihnen zur Abgabe der Erklärung gegeben wurde unbedingt ernst. Sollte die Frist verstreichen, so kann es zu einem Eilverfahren kommen, in welchem die Ansprüche durchgesetzt werden könnten
• Nicht aus der Angst heraus, die im Schreiben anliegende Unterlassungserklärung unterzeichnen und an die abmahnende Kanzlei zurücksenden. Denn darin sind oft belastende Bestimmungen, wie z.B. die Zahlung des Vergleichsbetrages in Höhe von 400 EUR, enthalten, die Sie mit einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung ausschließen können. Weiterhin kann durch die Abgabe einer solchen Erklärung die Wiederholungsgefahr erneut aufgrund dieser Rechtsverletzung abgemahnt zu werden, vermieden werden.

Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
Telefon: 0341/4925 00-01
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