Der unter anderem für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Verletzung ideeller Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung begründen. Ein solcher Anspruch steht aber nur Lebenden zu. Denn die bei Zubilligung einer solchen Geldentschädigung im Vordergrund stehende Genugtuung des Opfers kann durch eine an Hinterbliebene fließende Entschädigung nicht erreicht werden. Auch die zum Geldersatz bei Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts Verstorbener insbesondere in der Marlene-Dietrich-Entscheidung vom I. Zivilsenat aufgezeigten Grundsätze (BGHZ 143, 214) lassen sich auf diesen Sachverhalt nicht übertragen, da Schutzgut und Interessenlage zu unterschiedlich sind.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines eigenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Gegen Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen. Wer von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich mittelbar belastet wird, hat hiergegen grundsätzlich keine Handhabe. Allein die Ausstrahlung der Bilder der getöteten Mutter des Klägers in für Dritte identifizierbarer Weise stellt nach den Feststellungen des Tatrichters, an die der Senat gebunden war, keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.
Urteil vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04
LG Köln – Entscheidung vom 8.9.2004 - 28 O 101/04 (Sprungrevision)
Karlsruhe, den 6. Dezember 2005
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines eigenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Gegen Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte vorgehen. Wer von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich mittelbar belastet wird, hat hiergegen grundsätzlich keine Handhabe. Allein die Ausstrahlung der Bilder der getöteten Mutter des Klägers in für Dritte identifizierbarer Weise stellt nach den Feststellungen des Tatrichters, an die der Senat gebunden war, keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.
Urteil vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04
LG Köln – Entscheidung vom 8.9.2004 - 28 O 101/04 (Sprungrevision)
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