Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben. Dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht begründet hatte, was der Senat aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung für erforderlich hält, hat der Senat hier ausnahmsweise hingenommen, weil das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung erst am 29. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hatte jedoch keinen Bestand, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegend nicht erfüllt sind.
§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB setzt ausdrücklich voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer der dort angeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Dies bedeutet, dass sich neue Tatsachen ergeben haben müssen, die in dem früheren Verfahren nicht bekannt oder wenigstens erkennbar gewesen sein dürfen. Angesichts der Tragweite des mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft des Ausgangsurteils und des hohen verfassungsrechtlichen Ranges des Freiheitsgrundrechtes des Betroffenen muss es sich um erhebliche Tatsachen handeln. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nur bei einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Betracht kommen. Die neuen Tatsachen müssen im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips schon für sich und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände Gewicht haben im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer. So kann zum Beispiel nicht schon jeder während des Vollzugs aufgetretene Ungehorsam ungeachtet seiner Neuheit im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB die Einleitung eines Verfahrens über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, welches schon als solches eine erhebliche Belastung des Betroffenen darstellt, rechtfertigen. Das Verfahren nach § 66 b StGB dient auch nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen, die von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden. Nur wenn wirklich erhebliche neue Tatsachen während des Vollzugs erkennbar werden, kann dies zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung führen.
Die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen sind zum Teil nicht neu im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB. Die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers sowie seine Alkohol- und Drogensucht waren bereits dem früheren Tatrichter bekannt. Die früheren Straftaten, die er während der Verhandlung vor dem Landgericht eingestanden hat, sind nicht, wie es das Gesetz ausdrücklich erfordert, während des Vollzugs der Strafhaft wegen der Anlasstat bekannt geworden, sondern erst danach. Sie können gegebenenfalls in einem neuen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geahndet werden. Die Vorfälle während des Vollzugs der Strafhaft sind hingegen zwar „neu“, belegen aber nicht in dem vom Gesetz erforderten Maß eine erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.
Der Senat hat ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche „neue Tatsachen“ festgestellt werden könnten und hat deshalb auf den Wegfall der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung erkannt.
Hinsichtlich der einschlägigen Vorschriften wird auf die Presseerklärung Nr. 73/2005 vom 11. Mai 2005 verwiesen.
Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05
Landgericht Gera - Entscheidung vom 4. 2.2005 - 432 Js 22516/97 - 4 KLs
Karlsruhe, den 25. November 2005
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
§ 66 b Abs. 1 und 2 StGB setzt ausdrücklich voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer der dort angeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Dies bedeutet, dass sich neue Tatsachen ergeben haben müssen, die in dem früheren Verfahren nicht bekannt oder wenigstens erkennbar gewesen sein dürfen. Angesichts der Tragweite des mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung verbundenen Eingriffs in die Rechtskraft des Ausgangsurteils und des hohen verfassungsrechtlichen Ranges des Freiheitsgrundrechtes des Betroffenen muss es sich um erhebliche Tatsachen handeln. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nur bei einer geringen Anzahl denkbarer Fälle in Betracht kommen. Die neuen Tatsachen müssen im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips schon für sich und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände Gewicht haben im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer. So kann zum Beispiel nicht schon jeder während des Vollzugs aufgetretene Ungehorsam ungeachtet seiner Neuheit im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB die Einleitung eines Verfahrens über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, welches schon als solches eine erhebliche Belastung des Betroffenen darstellt, rechtfertigen. Das Verfahren nach § 66 b StGB dient auch nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen, die von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurden. Nur wenn wirklich erhebliche neue Tatsachen während des Vollzugs erkennbar werden, kann dies zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung führen.
Die vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen sind zum Teil nicht neu im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB. Die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers sowie seine Alkohol- und Drogensucht waren bereits dem früheren Tatrichter bekannt. Die früheren Straftaten, die er während der Verhandlung vor dem Landgericht eingestanden hat, sind nicht, wie es das Gesetz ausdrücklich erfordert, während des Vollzugs der Strafhaft wegen der Anlasstat bekannt geworden, sondern erst danach. Sie können gegebenenfalls in einem neuen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geahndet werden. Die Vorfälle während des Vollzugs der Strafhaft sind hingegen zwar „neu“, belegen aber nicht in dem vom Gesetz erforderten Maß eine erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers.
Der Senat hat ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche „neue Tatsachen“ festgestellt werden könnten und hat deshalb auf den Wegfall der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung erkannt.
Hinsichtlich der einschlägigen Vorschriften wird auf die Presseerklärung Nr. 73/2005 vom 11. Mai 2005 verwiesen.
Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05
Landgericht Gera - Entscheidung vom 4. 2.2005 - 432 Js 22516/97 - 4 KLs
Karlsruhe, den 25. November 2005
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