Sollte durch die Liederlichkeit eines Mieters allerdings ein Schaden an der Wohnung eintreten, oder ein Schadenseintritt wahrscheinlich sein, hat der Vermieter grundsätzlich ein Recht zur fristlosen Kündigung nach vorheriger erfolgloser Abmahnung. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Mieter wegen unzureichender Lüftung einen Schimmelschaden verursacht (Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 31.8.2005, Aktenzeichen: 565 C 15388/04) oder wenn ein Mieter einen Wasserschaden nicht unverzüglich anzeigt (Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 24.11.2010, Aktenzeichen: 11 C 1158/09). In Frage kommt auch eine fristlose Kündigung wegen zu geringer Beheizung der Wohnung in der Heizperiode (Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 9.12.2009, Aktenzeichen: 4 C 487/08).
Sollte der Vermieter von dem vernachlässigenden Verhalten Kenntnis gehabt und dies über eine längere Zeit unwidersprochen toleriert haben, scheidet ein Recht zur fristlosen Kündigung grundsätzlich aus (so das Landgericht Siegen im oben zitierten Fall).
Fachanwaltstipp Mieter: Zeigen Sie jede Beeinträchtigung der Mietsache (etwa durch einen Wasserschaden) sofort nachweisbar bei Ihrem Vermieter an.
Vor einer längeren Reise sollten keine verderblichen Waren in der Wohnung liegen bleiben. Wer Haustiere hat, sollte sie pfleglich behandeln. Achten Sie darauf, dass aus diesen oder anderen Gründen keine unangenehmen Gerüche in den Flur dringen.
Wenn Sie Ihre Balkonpflanzen nicht gießen, kann dies Ihre Nachbarn verärgern. Eine Kündigung brauchen Sie deswegen aber nicht zu befürchten.
Fachanwaltstipp Vermieter: Achten Sie darauf, dass Sie einen Mieter, der die Mietsache gefährdet oder den Hausfrieden stört, ordnungsgemäß abmahnen. Regelmäßig kommt eine fristlose Kündigung in den oben genannten Fällen nur nach vorheriger erfolgloser Abmahnung in Frage.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck
18.08.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Berlin@recht-bw.de
Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de
Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.
Sollte der Vermieter von dem vernachlässigenden Verhalten Kenntnis gehabt und dies über eine längere Zeit unwidersprochen toleriert haben, scheidet ein Recht zur fristlosen Kündigung grundsätzlich aus (so das Landgericht Siegen im oben zitierten Fall).
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Vor einer längeren Reise sollten keine verderblichen Waren in der Wohnung liegen bleiben. Wer Haustiere hat, sollte sie pfleglich behandeln. Achten Sie darauf, dass aus diesen oder anderen Gründen keine unangenehmen Gerüche in den Flur dringen.
Wenn Sie Ihre Balkonpflanzen nicht gießen, kann dies Ihre Nachbarn verärgern. Eine Kündigung brauchen Sie deswegen aber nicht zu befürchten.
Fachanwaltstipp Vermieter: Achten Sie darauf, dass Sie einen Mieter, der die Mietsache gefährdet oder den Hausfrieden stört, ordnungsgemäß abmahnen. Regelmäßig kommt eine fristlose Kündigung in den oben genannten Fällen nur nach vorheriger erfolgloser Abmahnung in Frage.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck
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