des Arbeitsverhältnisses während der Freistellung nicht ausgeschlossen.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber erst während der
Freistellung Kenntnis von einer schwerwiegenden Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer erhält. Eine
derart schwere Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Bankberater kurz
vor Beginn der Freistellung zahlreiche dem Bankgeheimnis unterliegende
Daten der von ihm betreuten Kunden an seine private E-Mail-Adresse
schickt.
Sachverhalt:
Der Kläger war bei der beklagten Bank als
Firmenkundenbetreuer angestellt. Am 16.6.2010 schlossen die Parteien
einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
31.12.2010 und die Freistellung des Klägers ab dem 1.7.2010 bei
Fortzahlung der Bezüge vorsah.
Am letzten Arbeitstagen
übermittelte der Kläger eine Reihe von E-Mails an sein privates E-Mail
Postfach bei einem Freemailer. Bei den hierin enthaltenen Informationen
handelte es sich überwiegend um dem Bankgeheimnis unterliege Daten, wie
etwa Daten der vom Kläger betreuten Kunden, Dokumente mit Auflistungen
eingeräumter Kreditlinien und in Anspruch genommener Kredite,
Risikoanalysen verschiedener Unternehmen und Kreditverträge.
Als
die Bank hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 20.7.2010
fristlos. Mit seiner Kündigungsschutzklage machte der Kläger geltend,
er habe die Daten lediglich dazu nutzen wollen, um während der
Feistellung im Training zu bleiben; eine Weitergabe an Dritte habe er
nicht beabsichtigt.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf
die Berufung der Beklagten hob das Hessische LAG diese Entscheidung auf
und wies die Klage ab und erklärte die fristlose Kündigung damit für
wirksam (Urteil vom 29.8.2011, Aktenzeichen: 7 Sa 248/11).
Gründe:
Der
Kläger verstieß in schwerwiegender Weise gegen seine
arbeitsvertraglichen Pflichten, indem er derart sensible Daten kurz vor
Beginn seiner Freistellung an sein privates E-Mail-Fach sendete. Eine
solche Pflichtverletzung kann auch in einem durch Freistellung ruhenden
Arbeitsverhältnis eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Es ist
zwar vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung regelmäßig eine Prognose
aufzustellen, ob der Arbeitnehmer sich künftig vertragstreu verhalten
wird. Diese Prognose spricht hier aber gegen eine fristlose Kündigung,
da wegen der Freistellung keinerlei Wiederholungsgefahr bestanden hat.
Der Kläger hat allerdings das Vertrauen der Beklagten durch sein
Handeln so schwer erschüttert, dass ein Festhalten am Arbeitsverhältnis
und die Fortzahlung der Bezüge nicht mehr zumutbar waren. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers ein nahezu
gleich großes Gewicht hat wie eine strafbare Handlung zulasten des
Arbeitgebers.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
Behauptung des Klägers, er habe die Daten nicht an Dritte weitergeben
wollen. Diese Einlassung ist allein als unbeachtliche Schutzbehauptung
zu werten.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber erst während der
Freistellung Kenntnis von einer schwerwiegenden Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer erhält. Eine
derart schwere Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Bankberater kurz
vor Beginn der Freistellung zahlreiche dem Bankgeheimnis unterliegende
Daten der von ihm betreuten Kunden an seine private E-Mail-Adresse
schickt.
Sachverhalt:
Der Kläger war bei der beklagten Bank als
Firmenkundenbetreuer angestellt. Am 16.6.2010 schlossen die Parteien
einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
31.12.2010 und die Freistellung des Klägers ab dem 1.7.2010 bei
Fortzahlung der Bezüge vorsah.
Am letzten Arbeitstagen
übermittelte der Kläger eine Reihe von E-Mails an sein privates E-Mail
Postfach bei einem Freemailer. Bei den hierin enthaltenen Informationen
handelte es sich überwiegend um dem Bankgeheimnis unterliege Daten, wie
etwa Daten der vom Kläger betreuten Kunden, Dokumente mit Auflistungen
eingeräumter Kreditlinien und in Anspruch genommener Kredite,
Risikoanalysen verschiedener Unternehmen und Kreditverträge.
Als
die Bank hiervon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 20.7.2010
fristlos. Mit seiner Kündigungsschutzklage machte der Kläger geltend,
er habe die Daten lediglich dazu nutzen wollen, um während der
Feistellung im Training zu bleiben; eine Weitergabe an Dritte habe er
nicht beabsichtigt.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf
die Berufung der Beklagten hob das Hessische LAG diese Entscheidung auf
und wies die Klage ab und erklärte die fristlose Kündigung damit für
wirksam (Urteil vom 29.8.2011, Aktenzeichen: 7 Sa 248/11).
Gründe:
Der
Kläger verstieß in schwerwiegender Weise gegen seine
arbeitsvertraglichen Pflichten, indem er derart sensible Daten kurz vor
Beginn seiner Freistellung an sein privates E-Mail-Fach sendete. Eine
solche Pflichtverletzung kann auch in einem durch Freistellung ruhenden
Arbeitsverhältnis eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Es ist
zwar vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung regelmäßig eine Prognose
aufzustellen, ob der Arbeitnehmer sich künftig vertragstreu verhalten
wird. Diese Prognose spricht hier aber gegen eine fristlose Kündigung,
da wegen der Freistellung keinerlei Wiederholungsgefahr bestanden hat.
Der Kläger hat allerdings das Vertrauen der Beklagten durch sein
Handeln so schwer erschüttert, dass ein Festhalten am Arbeitsverhältnis
und die Fortzahlung der Bezüge nicht mehr zumutbar waren. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers ein nahezu
gleich großes Gewicht hat wie eine strafbare Handlung zulasten des
Arbeitgebers.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
Behauptung des Klägers, er habe die Daten nicht an Dritte weitergeben
wollen. Diese Einlassung ist allein als unbeachtliche Schutzbehauptung
zu werten.



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