Sachverhalt:
Der Kläger war vom 1.3. bis zum 28.5.2011 als Verkäufer in einem Mobilfunk-Shop des Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag regelte für den Kläger eine 40-Stunden-Woche und ein Bruttomonatsgehalt von 1.200 € nebst Provisionen. Die Provisionen beliefen sich für die Monate April und Mai 2011 auf 236,30 €.
Während sich der Kläger am 5.5.2011 gegen Abend in einem Verkaufsgespräch befand, wurden von unbekannten Dritten zwölf hochwertige Mobiltelefone aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager gestohlen. Diese Telefone hatten nach Angaben des Beklagten einen Wert von insgesamt 6.040 €.
Das Arbeitsverhältnis wurde zum 28.5.2011 beendet. Der Beklagte blieb den Lohn und die Provisionen für den Monat Mai 2011 schuldig. Mit seiner Klage verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung des Lohns und der Provisionen. Der Beklagte erhob daraufhin Widerklage und begehrte mit dieser vom Kläger die Zahlung von Schadensersatz für die entwendeten Handys i.H.v. 6.040 €.
Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt und wies die Widerklage des Arbeitgebers ab.
Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Lohns und der Provision für den Monat Mai 2011. Der Beklagte kann gegen diese Lohnansprüche nicht mit einem Schadensersatzanspruch für die entwendeten Mobiltelefone aufrechnen. Denn der Kläger haftet nicht für die Entwendung der zwölf Handys. Ihm ist im Hinblick auf diesen Dienstahl allenfalls leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.
Der Kläger war vom 1.3. bis zum 28.5.2011 als Verkäufer in einem Mobilfunk-Shop des Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag regelte für den Kläger eine 40-Stunden-Woche und ein Bruttomonatsgehalt von 1.200 € nebst Provisionen. Die Provisionen beliefen sich für die Monate April und Mai 2011 auf 236,30 €.
Während sich der Kläger am 5.5.2011 gegen Abend in einem Verkaufsgespräch befand, wurden von unbekannten Dritten zwölf hochwertige Mobiltelefone aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager gestohlen. Diese Telefone hatten nach Angaben des Beklagten einen Wert von insgesamt 6.040 €.
Das Arbeitsverhältnis wurde zum 28.5.2011 beendet. Der Beklagte blieb den Lohn und die Provisionen für den Monat Mai 2011 schuldig. Mit seiner Klage verlangte der Kläger vom Beklagten die Zahlung des Lohns und der Provisionen. Der Beklagte erhob daraufhin Widerklage und begehrte mit dieser vom Kläger die Zahlung von Schadensersatz für die entwendeten Handys i.H.v. 6.040 €.
Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt und wies die Widerklage des Arbeitgebers ab.
Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Lohns und der Provision für den Monat Mai 2011. Der Beklagte kann gegen diese Lohnansprüche nicht mit einem Schadensersatzanspruch für die entwendeten Mobiltelefone aufrechnen. Denn der Kläger haftet nicht für die Entwendung der zwölf Handys. Ihm ist im Hinblick auf diesen Dienstahl allenfalls leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.



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