Betäubungsmittelgesetz verstößt. Das hat jetzt das LAG
Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 25.10.2011 (Aktenzeichen: 19 Sa
1075/11) in einem Fall bestätigt, in dem ein Polizist in seiner Freizeit
die Droge "Liquid Ecstasy" in nicht geringer Menge hergestellt hat.
Die
hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse der Polizei erfordern nämlich eine
unbedingte Rechtstreue. Zudem ist es in einem solchen Fall nicht
ausgeschlossen, dass der Polizist künftig seinen Dienst unter Einfluss
von Drogen ausüben würde. Derlei Straftat rechtfertigt daher eine
Kündigung des Dienstverhältnisses.
Sachverhalt:
Der Kläger
war beim Land Berlin seit 2001 als Wachpolizist im Objektschutz
beschäftigt. Dabei übte er seinen Dienst in Polizeiuniform und mit
Dienstwaffe aus. Nachdem bei ihm ca. 266 Gramm 4-Hydroxybutansäure
(kurz: GHB), besser bekannt als "Liquid Ecstasy" gefunden worden war und
die Staatsanwaltschaft Anklage wegen eines Verbrechens erhoben hatte,
kündigte das Land das Arbeitsverhältnis fristgemäß. Anhaltspunkte für
einen Konsum während der Arbeitszeit oder ein sonstiges Fehlverhalten
während der Arbeitszeit lagen nicht vor.
Inzwischen ist der Kläger
wegen dieser Straftat zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf
Bewährung verurteilt worden. Er hielt die Kündigung für unberechtigt,
weil er die Straftat außerdienstlich begangen begenhgen hat und auch
sonst dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung ohne weiteres
zugemutet werden könne. Seine Kündigungsschutzklage hatte sowohl
erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht als auch aufgrund seiner Berufung
vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Revision hiergegen hat
das LAG nicht zugelassen.
Gründe:
Das beklagte Land Berlin
hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam gekündigt. Denn vom
Land kann nicht erwartet werden, einen Polizisten zu beschäftigen, der
in schwerwiegender Weise gegen Strafgesetze verstoßen hat. Das gilt auch
für außerdienstlich begangene Straftaten. Die hoheitlichen Aufgaben und
Befugnisse des Polizisten erfordern eine bedingungslose Rechtstreue.
Die
Kündigung ist darüber hinaus auch deshalb gerechtfertigt, weil die
Möglichkeit besteht, dass der Kläger seinen Dienst künftig unter
Einfluss von Drogen ausüben könnte, was mit für die Allgemeinheit
unabsehbaren Folgen verbunden wäre.
Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 25.10.2011 (Aktenzeichen: 19 Sa
1075/11) in einem Fall bestätigt, in dem ein Polizist in seiner Freizeit
die Droge "Liquid Ecstasy" in nicht geringer Menge hergestellt hat.
Diehoheitlichen Aufgaben und Befugnisse der Polizei erfordern nämlich eine
unbedingte Rechtstreue. Zudem ist es in einem solchen Fall nicht
ausgeschlossen, dass der Polizist künftig seinen Dienst unter Einfluss
von Drogen ausüben würde. Derlei Straftat rechtfertigt daher eine
Kündigung des Dienstverhältnisses.
Sachverhalt:
Der Kläger
war beim Land Berlin seit 2001 als Wachpolizist im Objektschutz
beschäftigt. Dabei übte er seinen Dienst in Polizeiuniform und mit
Dienstwaffe aus. Nachdem bei ihm ca. 266 Gramm 4-Hydroxybutansäure
(kurz: GHB), besser bekannt als "Liquid Ecstasy" gefunden worden war und
die Staatsanwaltschaft Anklage wegen eines Verbrechens erhoben hatte,
kündigte das Land das Arbeitsverhältnis fristgemäß. Anhaltspunkte für
einen Konsum während der Arbeitszeit oder ein sonstiges Fehlverhalten
während der Arbeitszeit lagen nicht vor.
Inzwischen ist der Kläger
wegen dieser Straftat zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf
Bewährung verurteilt worden. Er hielt die Kündigung für unberechtigt,
weil er die Straftat außerdienstlich begangen begenhgen hat und auch
sonst dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung ohne weiteres
zugemutet werden könne. Seine Kündigungsschutzklage hatte sowohl
erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht als auch aufgrund seiner Berufung
vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Revision hiergegen hat
das LAG nicht zugelassen.
Gründe:
Das beklagte Land Berlin
hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam gekündigt. Denn vom
Land kann nicht erwartet werden, einen Polizisten zu beschäftigen, der
in schwerwiegender Weise gegen Strafgesetze verstoßen hat. Das gilt auch
für außerdienstlich begangene Straftaten. Die hoheitlichen Aufgaben und
Befugnisse des Polizisten erfordern eine bedingungslose Rechtstreue.
Die
Kündigung ist darüber hinaus auch deshalb gerechtfertigt, weil die
Möglichkeit besteht, dass der Kläger seinen Dienst künftig unter
Einfluss von Drogen ausüben könnte, was mit für die Allgemeinheit
unabsehbaren Folgen verbunden wäre.



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