Nicht nur im Musikgeschäft, in jedem Lebensbereich sind Ziel und Zweck von Verträgen die klare Festlegung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, damit Konflikte in der Zukunft möglichst vermieden werden. Es gibt zum einen sog. Austauschverträge, bei denen sich eine Leistung und eine Gegenleistung der Vertragsparteien gegenüberstehen. Das ist die Mehrzahl der Verträge im Musikbereich. Zum andern gibt es sog. Gesellschaftsverträge. Das sind Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Gesellschaft oder anderen Personengruppe. Eine solche Vereinbarung kann sich z.B. auch für eine Band lohnen, um damit interne Fragen zu klären und die Rechte und Pflichten der Mitglieder schriftlich festzulegen.
Künstlerexklusivvertrag
Beim Künstlerexklusivvertrag verpflichtet sich der Solokünstler bzw. eine Band zur Herstellung von Tonaufnahmen. Hiervon werden Tonträger hergestellt und in den Handel gebracht. Um eine umfassende Verwertung zu ermöglichen, werden dem Tonträgerhersteller/“Plattenfirma“ in einem umfangreichen Rechtekatalog Nutzungsrechte eingeräumt, also z.B. auch zur Herstellung von Videocliops, zur Nutzung in Filmen usw.. Die Rechte werden der Firma typischerweise ausschließlich, also „exklusiv“ und oftmals zeitlich und räumlich unbegrenzt eingeräumt.
Als Gegenleistung erhält der Künstler eine Vergütung in Form einer Umsatzbeteiligung. Die Höhe der Umsatzbeteiligung wird durch verschiedene Faktoren bestimmt. Entscheidend ist, welche Berechnungsgrundlage verwendet wird und welche Kosten in Abzug gestellt werden. Als Berechnungsgrundlage können verschiedene Preise verwendet werden, z.B. der sog. Nettodetailverkaufspreis, der Großhandelspreis oder der Händlerabgabepreis. Da sich der Händlerabgabepreis vergleichsweise gut berechnen läßt, wird dieser in der Regel auch verwendet. Als anrechenbare Kosten werden z.B. Vertriebskosten, Kosten für die Technik, Herstellungskosten -Hüllengestaltung usw.- in Abzug gebracht. Eine nähere Beurteilung des tatsächlichen Erlöses läßt sich damit erst nach einer genauen Berechnung machen. Generell läßt sich sagen, dass die einzelnen Regelungen nicht isoliert, sondern als wirtschaftliches „Gesamtpaket“ betrachtet werden sollten. Maßstab hierfür ist, wer welche Rechte und Pflichten hat und wie die Chancen und Risiken auf die Parteien verteilt sind. Wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zueinander steht, keine einseitige Benachteilung einer Vertragspartei erkennbar ist, dann kann auch von einem „guten“ Vertrag gesprochen werden.
Bandübernahmevertrag
Beim Bandübernahmevertrag stellt ein wirtschaftlicher Produzent zunächst auf eigene Kosten und eigenes Risiko Tonaufnahmen her. Dies können ein Tonträgerunternehmen, ein Producer oder der Musiker/Band selbst sein. Damit eine Tonträgerfirma berechtigt ist, hiervon Tonträger herzustellen und zu vertreiben, werden mit dem Bandübernahmevertrag die dafür erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Dies geschieht wie im Künstlerexklusivvertrag regelmäßig exklusiv in einem entsprechenden Rechtekatalog.
Da der wirtschaftliche Produzent die Kosten und das Risiko für die Herstellung der Masteraufnahmen selbst trägt, ist die Umsatzbeteiligung auch entsprechend höher. Dabei wird auch regelmäßig ein Vorschuss bezahlt, der nicht rückzahlbar, aber mit den später erzielten Umsätzen verechenbar ist. Ebenso besteht gegenüber der Firma oft ein größerer Verhandlungsspielraum bzgl. dem Umfang der Rechteeinräumung. Diese können z.B. zeitlich oder räumlich beschränkt werden.
Der Bandübernahmevertrag bietet dem Künstler regelmäßig größere Freiheiten als der Künstlerexklusivvertrag. Das wirtschaftliche Risiko ist demgegenüber auch größer.
Musikverlagsvertrag
Bandübernahmevertrag und Künstlerexklusivvertrag regeln die Verwertung der eingespielten Aufnahmen der ausübenden Künstler, die sog. Leistungsschutzrechte. Der Musikverlagsvertrag regelt die Verwertung des musikalischen Werkes, also die Komposition des Urhebers. Gegenstand des klassischen Musikverlagsvertrags ist dabei das sog. Verlagsrecht. Das ist das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in graphischer Form, also den Druck und Vertrieb von Noten. Dieses wird oftmals zeitlich und räumlich unbeschränkt eingeräumt. Es kann sich auf einzelne Titel beschränken oder exklusiv als sog. Exklusivautorenverträge eingeräumt werden. Neben diesen Hauptrechten werden regelmäßig auch Nebenrechte eingeräumt, soweit diese nicht von der GEMA wahrgenommen werden (siehe dazu auch § 1 GEMA-Berechtigungsvertrag), wie z.B. das Recht zur Benutzung zur Herstellung eines Films. Entsprechend dem Grundgedanken des Verlagsrechts erwirbt der Musikverlag nicht nur diese Rechte, sondern es besteht auch die Verpflichtung, das Verlagsrecht auszuüben, um die wirtschaftliche Verwertung zu fördern.
Bei der Höhe der Vergütung wird zwischen den Haupt- und Nebenrechten unterschieden und richtet sich auch danach, ob es ein Titelvertrag oder ein Exklusivautorenvertrag ist. In jedem Falle müssen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen, da der Urheber grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat (§§ 32 ff UrhG).
Weitere Verträge
Je nach Vertragsgegenstand und Beteiligung der Personen gibt es noch zahlreiche weitere Verträge. Der Producervertrag regelt die Vertragsmodalitäten zwischen einem künstlerischen Produzenten und dem Tonträgerhersteller. Der Labelvertrag regelt ähnlich wie der Bandübernahmevertrag die Vertragsmodalitäten zur Rechteeinräumung an die Vertriebsfirma durch ein Label bzgl. Tonaufnahmen verschiederner Künstler. Für Auftritte werden Konzert- und Gastspielverträge vereinbart. Bei Engagement eines Managers sollte auch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die wesentlichen Rechte und Pflichten getroffen werden, usw..
Fazit:
Es gibt eine Vielzahl von Verträgen, die je nach Sachlage und Beteiligung von Personen sehr komplex und auch miteinander kombiniert sein können. Entsprechend schwer durchschaubar können die Vereinbarungen sein. Um dabei einen Überblick zu behalten, sollte man sich bei Vertragsschluß immer vor Augen führen, was geregelt werden soll und welche Rechte und Pflichten die Parteien haben. Dabei sollten die Chancen und Risiken auf die Parteien angemessen verteilt sein. Auf diese Weise können spätere Enttäuschungen und zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen vermieden werden.
Künstlerexklusivvertrag
Beim Künstlerexklusivvertrag verpflichtet sich der Solokünstler bzw. eine Band zur Herstellung von Tonaufnahmen. Hiervon werden Tonträger hergestellt und in den Handel gebracht. Um eine umfassende Verwertung zu ermöglichen, werden dem Tonträgerhersteller/“Plattenfirma“ in einem umfangreichen Rechtekatalog Nutzungsrechte eingeräumt, also z.B. auch zur Herstellung von Videocliops, zur Nutzung in Filmen usw.. Die Rechte werden der Firma typischerweise ausschließlich, also „exklusiv“ und oftmals zeitlich und räumlich unbegrenzt eingeräumt.
Als Gegenleistung erhält der Künstler eine Vergütung in Form einer Umsatzbeteiligung. Die Höhe der Umsatzbeteiligung wird durch verschiedene Faktoren bestimmt. Entscheidend ist, welche Berechnungsgrundlage verwendet wird und welche Kosten in Abzug gestellt werden. Als Berechnungsgrundlage können verschiedene Preise verwendet werden, z.B. der sog. Nettodetailverkaufspreis, der Großhandelspreis oder der Händlerabgabepreis. Da sich der Händlerabgabepreis vergleichsweise gut berechnen läßt, wird dieser in der Regel auch verwendet. Als anrechenbare Kosten werden z.B. Vertriebskosten, Kosten für die Technik, Herstellungskosten -Hüllengestaltung usw.- in Abzug gebracht. Eine nähere Beurteilung des tatsächlichen Erlöses läßt sich damit erst nach einer genauen Berechnung machen. Generell läßt sich sagen, dass die einzelnen Regelungen nicht isoliert, sondern als wirtschaftliches „Gesamtpaket“ betrachtet werden sollten. Maßstab hierfür ist, wer welche Rechte und Pflichten hat und wie die Chancen und Risiken auf die Parteien verteilt sind. Wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zueinander steht, keine einseitige Benachteilung einer Vertragspartei erkennbar ist, dann kann auch von einem „guten“ Vertrag gesprochen werden.
Bandübernahmevertrag
Beim Bandübernahmevertrag stellt ein wirtschaftlicher Produzent zunächst auf eigene Kosten und eigenes Risiko Tonaufnahmen her. Dies können ein Tonträgerunternehmen, ein Producer oder der Musiker/Band selbst sein. Damit eine Tonträgerfirma berechtigt ist, hiervon Tonträger herzustellen und zu vertreiben, werden mit dem Bandübernahmevertrag die dafür erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Dies geschieht wie im Künstlerexklusivvertrag regelmäßig exklusiv in einem entsprechenden Rechtekatalog.
Da der wirtschaftliche Produzent die Kosten und das Risiko für die Herstellung der Masteraufnahmen selbst trägt, ist die Umsatzbeteiligung auch entsprechend höher. Dabei wird auch regelmäßig ein Vorschuss bezahlt, der nicht rückzahlbar, aber mit den später erzielten Umsätzen verechenbar ist. Ebenso besteht gegenüber der Firma oft ein größerer Verhandlungsspielraum bzgl. dem Umfang der Rechteeinräumung. Diese können z.B. zeitlich oder räumlich beschränkt werden.
Der Bandübernahmevertrag bietet dem Künstler regelmäßig größere Freiheiten als der Künstlerexklusivvertrag. Das wirtschaftliche Risiko ist demgegenüber auch größer.
Musikverlagsvertrag
Bandübernahmevertrag und Künstlerexklusivvertrag regeln die Verwertung der eingespielten Aufnahmen der ausübenden Künstler, die sog. Leistungsschutzrechte. Der Musikverlagsvertrag regelt die Verwertung des musikalischen Werkes, also die Komposition des Urhebers. Gegenstand des klassischen Musikverlagsvertrags ist dabei das sog. Verlagsrecht. Das ist das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in graphischer Form, also den Druck und Vertrieb von Noten. Dieses wird oftmals zeitlich und räumlich unbeschränkt eingeräumt. Es kann sich auf einzelne Titel beschränken oder exklusiv als sog. Exklusivautorenverträge eingeräumt werden. Neben diesen Hauptrechten werden regelmäßig auch Nebenrechte eingeräumt, soweit diese nicht von der GEMA wahrgenommen werden (siehe dazu auch § 1 GEMA-Berechtigungsvertrag), wie z.B. das Recht zur Benutzung zur Herstellung eines Films. Entsprechend dem Grundgedanken des Verlagsrechts erwirbt der Musikverlag nicht nur diese Rechte, sondern es besteht auch die Verpflichtung, das Verlagsrecht auszuüben, um die wirtschaftliche Verwertung zu fördern.
Bei der Höhe der Vergütung wird zwischen den Haupt- und Nebenrechten unterschieden und richtet sich auch danach, ob es ein Titelvertrag oder ein Exklusivautorenvertrag ist. In jedem Falle müssen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen, da der Urheber grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat (§§ 32 ff UrhG).
Weitere Verträge
Je nach Vertragsgegenstand und Beteiligung der Personen gibt es noch zahlreiche weitere Verträge. Der Producervertrag regelt die Vertragsmodalitäten zwischen einem künstlerischen Produzenten und dem Tonträgerhersteller. Der Labelvertrag regelt ähnlich wie der Bandübernahmevertrag die Vertragsmodalitäten zur Rechteeinräumung an die Vertriebsfirma durch ein Label bzgl. Tonaufnahmen verschiederner Künstler. Für Auftritte werden Konzert- und Gastspielverträge vereinbart. Bei Engagement eines Managers sollte auch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die wesentlichen Rechte und Pflichten getroffen werden, usw..
Fazit:
Es gibt eine Vielzahl von Verträgen, die je nach Sachlage und Beteiligung von Personen sehr komplex und auch miteinander kombiniert sein können. Entsprechend schwer durchschaubar können die Vereinbarungen sein. Um dabei einen Überblick zu behalten, sollte man sich bei Vertragsschluß immer vor Augen führen, was geregelt werden soll und welche Rechte und Pflichten die Parteien haben. Dabei sollten die Chancen und Risiken auf die Parteien angemessen verteilt sein. Auf diese Weise können spätere Enttäuschungen und zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen vermieden werden.



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