In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.08.2011 (Aktenzeichen: 9 AZR 425/10) stritten die Parteien über die Befristung von Urlaubsansprüchen aus früheren Zeiträumen nach längerer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
Sachverhalt:
Zwischen den Parteien des Verfahrens bestand seit 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des klagenden Arbeitnehmers beträgt 30 Arbeitstage. Der Kläger war im Zeitraum vom 11.1.2005 bis zum 6.6.2008 ununterbrochen arbeitsunfähig krank und nahm nach seiner Genesung die Arbeit im Juni 2008 wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die beklagte Arbeitgeberin dem Kläger an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag die Feststellung durch das Gericht, dass ihm gegen die Beklagte wegen seines jährlichen Urlaubsanspruchs von je 30 Arbeitstagen ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch von insgesamt 90 Arbeitstagen Urlaub zusteht.
In den beiden ersten Instanzen wiesen das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG ebenfalls keinen Erfolg.
Gründe:
Der von dem Kläger geltend gemachte Urlaubsanspruch war spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 untergegangen.
Mangels abweichender tarifvertraglicher Regelungen oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies ist jedenfalls immer in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, zum Beispiel aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, daran gehindert ist den Urlaub zu nehmen. Auch bereits Übertragene Urlaubsansprüche sind in dieser Weise befristet.
Wird nun ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch ebenso so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.
Das bedeutet für den Arbeitnehmer im vorliegenden Fall, dass Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2005 in das Jahr 2006 übertragen worden sind, diese wieder zusammen mit den neuen Ansprüchen nach 2007 und schließlich mit den Ansprüchen aus 2007 nach 2008. Im Jahr 2008 hätte der Arbeitnehmer dann aber diesen Urlaub auch nehmen müssen. Da er dies aber nicht getan hat, sind sie mit dem 31.12.2008 endgültig verfallen. Eine weitere Übertragung kam nicht mehr in Betracht, weil eben kein Übertragungsgrund mehr vorlag.
Es sei darauf hingewiesen, ob und ggf. in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können (so wie im vorherigen Absatz angenommen), vom Senat nicht beantwortet worden ist. Dies konnte hier offen bleiben, weil die Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2008 hier in jedem Fall verfallen sind und es insoweit gar nicht mehr darauf ankam, ob sie bis dahin überhaupt noch bestanden.
Sachverhalt:
Zwischen den Parteien des Verfahrens bestand seit 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des klagenden Arbeitnehmers beträgt 30 Arbeitstage. Der Kläger war im Zeitraum vom 11.1.2005 bis zum 6.6.2008 ununterbrochen arbeitsunfähig krank und nahm nach seiner Genesung die Arbeit im Juni 2008 wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die beklagte Arbeitgeberin dem Kläger an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag die Feststellung durch das Gericht, dass ihm gegen die Beklagte wegen seines jährlichen Urlaubsanspruchs von je 30 Arbeitstagen ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch von insgesamt 90 Arbeitstagen Urlaub zusteht.
In den beiden ersten Instanzen wiesen das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG ebenfalls keinen Erfolg.
Gründe:
Der von dem Kläger geltend gemachte Urlaubsanspruch war spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 untergegangen.
Mangels abweichender tarifvertraglicher Regelungen oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies ist jedenfalls immer in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, zum Beispiel aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, daran gehindert ist den Urlaub zu nehmen. Auch bereits Übertragene Urlaubsansprüche sind in dieser Weise befristet.
Wird nun ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch ebenso so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.
Das bedeutet für den Arbeitnehmer im vorliegenden Fall, dass Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2005 in das Jahr 2006 übertragen worden sind, diese wieder zusammen mit den neuen Ansprüchen nach 2007 und schließlich mit den Ansprüchen aus 2007 nach 2008. Im Jahr 2008 hätte der Arbeitnehmer dann aber diesen Urlaub auch nehmen müssen. Da er dies aber nicht getan hat, sind sie mit dem 31.12.2008 endgültig verfallen. Eine weitere Übertragung kam nicht mehr in Betracht, weil eben kein Übertragungsgrund mehr vorlag.
Es sei darauf hingewiesen, ob und ggf. in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können (so wie im vorherigen Absatz angenommen), vom Senat nicht beantwortet worden ist. Dies konnte hier offen bleiben, weil die Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2008 hier in jedem Fall verfallen sind und es insoweit gar nicht mehr darauf ankam, ob sie bis dahin überhaupt noch bestanden.



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