Das Landgericht hat dem Kläger Recht gegeben und ihm insoweit 54.972,75 € zugesprochen. Das Berufungsgericht hat eine Rückforderung nur in Höhe von 25.260,75 € für gerechtfertigt gehalten und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 5.437,74 € verurteilt. Es ist zwar auch davon ausgegangen, dass es an einer wirksamen Vereinbarung über den Einzelzimmerzuschlag fehle. Es hat aber gemeint, der Beklagten stehe wegen der Inanspruchnahme des Einzelzimmers ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 16,00 € täglich zu.
Der III. Zivilsenat hat das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt, soweit es um die Einzelzimmerzuschläge geht. Er hat – wie beide Vorinstanzen – entschieden, dass es zur Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Heimträger bedarf. Um dem Schutzinteresse des Pflegebedürftigen zu genügen, dem der Formzwang in § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI dient, hat der III. Zivilsenat – in Anlehnung an seine Rechtsprechung über unwirksame Wahlleistungsvereinbarungen nach der Bundespflegesatzverordnung – auch Bereicherungsansprüche wegen der Nutzung solcher Zusatzleistungen abgelehnt. Dies schließt im Einzelfall zwar nicht aus, dass es einem Heimbewohner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben versagt sein kann, sich auf den Formmangel einer Vereinbarung zu berufen. Das ist aber grundsätzlich nur bei einem grob treuwidrigen Verhalten anzunehmen, das der Senat im Streitfall verneint hat. Grundsätzlich kann von einem Heimträger, der eine Vielzahl von Heimverträgen formularmäßig abschließt, erwartet werden, dass er auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung achtet, ehe er gesondert berechenbare Zusatzleistungen gewährt.
Urteil vom 13. Oktober 2005 – III ZR 400/04
LG Nürnberg-Fürth – Entscheidung vom 27.2.2004 - 13 O 3886/03 ./. OLG Nürn-
berg – Entscheidung vom 11.10.2004 - 8 U 1069/04
Karlsruhe, den 13. Oktober 2005
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Der III. Zivilsenat hat das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt, soweit es um die Einzelzimmerzuschläge geht. Er hat – wie beide Vorinstanzen – entschieden, dass es zur Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Heimträger bedarf. Um dem Schutzinteresse des Pflegebedürftigen zu genügen, dem der Formzwang in § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI dient, hat der III. Zivilsenat – in Anlehnung an seine Rechtsprechung über unwirksame Wahlleistungsvereinbarungen nach der Bundespflegesatzverordnung – auch Bereicherungsansprüche wegen der Nutzung solcher Zusatzleistungen abgelehnt. Dies schließt im Einzelfall zwar nicht aus, dass es einem Heimbewohner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben versagt sein kann, sich auf den Formmangel einer Vereinbarung zu berufen. Das ist aber grundsätzlich nur bei einem grob treuwidrigen Verhalten anzunehmen, das der Senat im Streitfall verneint hat. Grundsätzlich kann von einem Heimträger, der eine Vielzahl von Heimverträgen formularmäßig abschließt, erwartet werden, dass er auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung achtet, ehe er gesondert berechenbare Zusatzleistungen gewährt.
Urteil vom 13. Oktober 2005 – III ZR 400/04
LG Nürnberg-Fürth – Entscheidung vom 27.2.2004 - 13 O 3886/03 ./. OLG Nürn-
berg – Entscheidung vom 11.10.2004 - 8 U 1069/04
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