Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 30.11.2010, AZ I-1 U 107/08, entschieden, dass auch einem Eigentümer eines Oldtimers unter bestimmten Voraussetzungen ein derartiger Anspruch zusteht.
Nach der Entscheidung ist ein solcher Anspruch gegeben, soweit es sich bei dem Oldtimer nicht um ein bloßes Liebhaberfahrzeug handelt, sondern das Fahrzeug als ganz normales Verkehrs- und Beförderungsmittel dient.
Soweit dem Geschädigten daher ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfall.
Daneben müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nutzungsausfall vorliegen.
Es muss also ein tatsächlicher Verzicht auf das Fahrzeug gegeben sein. Dies ist nicht der Fall, soweit aufgrund sofortigem Verkauf oder gar Verletzung des Eigentümers eine Nutzung tatsächlich nicht möglich ist. Ebenso entfällt ein Anspruch, wenn der Geschädigte eine Reparatur nicht durchführen lässt und somit das Fahrzeug durchgängig nutzen kann.
Soweit sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Nutzungsausfall gegen den Schädiger, Unfallverursacher, dem Grunde nach zu.
Hinsichtlich des Anspruches der Höhe und Dauer nach besteht keine einheitliche Rechtsprechung. Hier ist die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts erforderlich.
18.09.2011
Nach der Entscheidung ist ein solcher Anspruch gegeben, soweit es sich bei dem Oldtimer nicht um ein bloßes Liebhaberfahrzeug handelt, sondern das Fahrzeug als ganz normales Verkehrs- und Beförderungsmittel dient.
Soweit dem Geschädigten daher ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfall.
Daneben müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nutzungsausfall vorliegen.
Es muss also ein tatsächlicher Verzicht auf das Fahrzeug gegeben sein. Dies ist nicht der Fall, soweit aufgrund sofortigem Verkauf oder gar Verletzung des Eigentümers eine Nutzung tatsächlich nicht möglich ist. Ebenso entfällt ein Anspruch, wenn der Geschädigte eine Reparatur nicht durchführen lässt und somit das Fahrzeug durchgängig nutzen kann.
Soweit sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Nutzungsausfall gegen den Schädiger, Unfallverursacher, dem Grunde nach zu.
Hinsichtlich des Anspruches der Höhe und Dauer nach besteht keine einheitliche Rechtsprechung. Hier ist die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts erforderlich.
18.09.2011



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