Einen derartigen Fall hat das OLG Köln unter dem 07.12.2010, Az. 4 U 9/09, entschieden. Nach dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt war der Einbiegende frontal mit dem überholenden Gegenverkehr zusammen gestoßen. Das OLG Köln hat dem Einbiegenden zu einer Haftung von 100 % wegen Vorfahrtsverletzung verurteilt. Dem Überholenden trifft hingegen im vorliegenden Fall kein Verschulden.
Auch wenn der Überholende mehrere Fahrzeuge bei Dunkelheit mit zulässiger Geschwindigkeit überholte, trifft ihm kein Verschulden, da die Straße weit einsehbar war und Gegenverkehr mangels Lichtkegel nicht vorhanden waren. Er konnte demnach zum Überholen ansetzen.
Der Einbiegende hat jedoch die Vorfahrt beider Fahrrichtungen der bevorrechtigten Straße gemäß § 8 Abs.1 Nr.1 StVO zu beachten. Diese Wartepflicht gilt nur gegenüber sichtbaren Berechtigten, was jedoch in dem zu entscheidenden Sachverhalt gegeben war.
Auch wenn der Überholende mehrere Fahrzeuge bei Dunkelheit mit zulässiger Geschwindigkeit überholte, trifft ihm kein Verschulden, da die Straße weit einsehbar war und Gegenverkehr mangels Lichtkegel nicht vorhanden waren. Er konnte demnach zum Überholen ansetzen.
Der Einbiegende hat jedoch die Vorfahrt beider Fahrrichtungen der bevorrechtigten Straße gemäß § 8 Abs.1 Nr.1 StVO zu beachten. Diese Wartepflicht gilt nur gegenüber sichtbaren Berechtigten, was jedoch in dem zu entscheidenden Sachverhalt gegeben war.



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