vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel für kürzen. Hat der
Arbeitnehmer die Elternzeit im schon laufenden Monat begonnen oder
beendet, scheidet für diese beiden Monate eine Kürzung des Urlaubs aus,
da es sich hierbei jeweils nicht um einen „vollen Kalendermonat" i.S.v. §
17 Abs. 1 Satz 1 BEEG handelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG)
in einer Entscheidung vom 17.05.2011 (Az.: 9 AZR 197/10) klargestellt.
Sachverhalt
Der
klagende Arbeitnehmer ist bei dem beklagten Arbeitgeber als
Sachbearbeiter beschäftigt. Für 2008 stand ihm nach dem auf das
Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag ein tariflicher
Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu. Hinzu kam wegen einer Schwerbehinderung
ein gesetzlicher Zusatzurlaubsanspruch von fünf Tagen. Der Tarifvertrag
sieht vor, dass bei einer Arbeitsleistung an weniger als drei Viertel
der nach dem Schichtplan im Kalendermonat anfallenden Arbeitstage kein
Urlaubsanspruch besteht.
Der Kläger ging im Zeitraum vom 16.8.2008
bis zum 15.10.2008 in Elternzeit. Die Beklagte vertrat die Auffassung,
für die gesamte Elternzeit sei nach dem Tarifvertrag keinerlei
Urlaubsanspruch entstanden. Deshalb hätten dem Kläger 2008 nur 27,1
Arbeitstage Erholungsurlaub und 4,6 Arbeitstage Zusatzurlaub
zugestanden.
Mit der Klage machte der Arbeitnehmer seinen vollen
Urlaubsanspruch geltend, gekürzt um ein Zwölftel (§ 17 Abs. 1 Satz 1
BEEG). Denn der Arbeitgeber sei nur für den Monat September zur Kürzung
des Urlaubs um drei Tage berechtigt gewesen. Weitere volle
Kalendermonate, in denen er Elternzeit in Anspruch genommen habe, gebe
es nicht. Im Übrigen könne die Regelung des BEEG nicht durch
Tarifvertrag eingeschränkt werden.
Die Kläger hatte hiermit in allen Instanzen Erfolg.
Gründe
Dem
Kläger sind die fehlenden Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto
gutzuschreiben. Der Arbeitgeber war nicht berechtigt den Urlaubsanspruch
über den in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgesehenen Umfang hinaus zu
kürzen.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht nämlich zu
Beginn des Urlaubsjahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit.
Er darf gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur um ein Zwölftel für jeden
vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Der hier anwendbare
Tarifvertrag trifft keine davon abweichende Regelung. Diese Grundsätze
gelten zudem auch für den Zusatzurlaub, der dem Arbeitnehmer als
Schwerbehindertem zusteht.
Fazit
Das BAG
hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Urlaubskürzung für
die Dauer der Elternzeit ausschließlich für volle Kalendermonate
erfolgen darf. Beginnt oder endet die Elternzeit inmitten eines
laufenden Monats, so scheidet für diese die Kürzung aus, weil es sich
eben nicht um volle, sondern um angebrochene Monate handelt.
Arbeitnehmer die Elternzeit im schon laufenden Monat begonnen oder
beendet, scheidet für diese beiden Monate eine Kürzung des Urlaubs aus,
da es sich hierbei jeweils nicht um einen „vollen Kalendermonat" i.S.v. §
17 Abs. 1 Satz 1 BEEG handelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG)
in einer Entscheidung vom 17.05.2011 (Az.: 9 AZR 197/10) klargestellt.
Der
klagende Arbeitnehmer ist bei dem beklagten Arbeitgeber als
Sachbearbeiter beschäftigt. Für 2008 stand ihm nach dem auf das
Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag ein tariflicher
Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu. Hinzu kam wegen einer Schwerbehinderung
ein gesetzlicher Zusatzurlaubsanspruch von fünf Tagen. Der Tarifvertrag
sieht vor, dass bei einer Arbeitsleistung an weniger als drei Viertel
der nach dem Schichtplan im Kalendermonat anfallenden Arbeitstage kein
Urlaubsanspruch besteht.
Der Kläger ging im Zeitraum vom 16.8.2008
bis zum 15.10.2008 in Elternzeit. Die Beklagte vertrat die Auffassung,
für die gesamte Elternzeit sei nach dem Tarifvertrag keinerlei
Urlaubsanspruch entstanden. Deshalb hätten dem Kläger 2008 nur 27,1
Arbeitstage Erholungsurlaub und 4,6 Arbeitstage Zusatzurlaub
zugestanden.
Mit der Klage machte der Arbeitnehmer seinen vollen
Urlaubsanspruch geltend, gekürzt um ein Zwölftel (§ 17 Abs. 1 Satz 1
BEEG). Denn der Arbeitgeber sei nur für den Monat September zur Kürzung
des Urlaubs um drei Tage berechtigt gewesen. Weitere volle
Kalendermonate, in denen er Elternzeit in Anspruch genommen habe, gebe
es nicht. Im Übrigen könne die Regelung des BEEG nicht durch
Tarifvertrag eingeschränkt werden.
Die Kläger hatte hiermit in allen Instanzen Erfolg.
Gründe
Dem
Kläger sind die fehlenden Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto
gutzuschreiben. Der Arbeitgeber war nicht berechtigt den Urlaubsanspruch
über den in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgesehenen Umfang hinaus zu
kürzen.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht nämlich zu
Beginn des Urlaubsjahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit.
Er darf gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur um ein Zwölftel für jeden
vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Der hier anwendbare
Tarifvertrag trifft keine davon abweichende Regelung. Diese Grundsätze
gelten zudem auch für den Zusatzurlaub, der dem Arbeitnehmer als
Schwerbehindertem zusteht.
Fazit
Das BAG
hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Urlaubskürzung für
die Dauer der Elternzeit ausschließlich für volle Kalendermonate
erfolgen darf. Beginnt oder endet die Elternzeit inmitten eines
laufenden Monats, so scheidet für diese die Kürzung aus, weil es sich
eben nicht um volle, sondern um angebrochene Monate handelt.



Trackbacks