Entgegen der Erwartung der Angeklagten überlebte das Opfer zunächst die medizinisch nicht indizierte und überdosierte Gabe der Medikamente knapp drei Wochen. Nachdem auf Anregung einer Freundin des Opfers ein Betreuungsverfahren für diese eingeleitet war und eine Mitarbeiterin der Betreuungsstelle erschien, fürchtete die Angeklagte die Entdeckung der von ihr zu verantwortenden finanziellen Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf das Vermögen des Opfers, den Widerruf ihrer Erbeinsetzung und die "Enttarnung" ihres Handelns. In der Nacht vom 16. auf den 17. November 2001 tötete sie deshalb das Opfer durch Verschließen der Atemöffnungen mit einer "weichen Bedeckung". Unmittelbar zuvor hatte sie einen anderen Arzt um „Sterbebegleitung“ für das Opfer gebeten. Dieser bescheinigte schließlich einen natürlichen Tod und übersah zahlreiche Punktblutungen im Gesicht des Opfers.
Nachdem bei einer Obduktion Anhaltspunkte für ein „weiches Ersticken“ festgestellt worden waren und die Angeklagte zunächst vorläufig festgenommen worden war, lehnte seinerzeit die Ermittlungsrichterin den Erlass eines Haftbefehls ab. Erst im Jahre 2003 wurde sie in Untersuchungshaft genommen, nachdem ein weiteres rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt worden war.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig und die Angeklagte muss damit rechnen, wegen der besonderen Schwere der Schuld die ausgesprochene Freiheitsstrafe über einen Zeitraum von deutlich mehr als 15 Jahren verbüßen zu müssen.
Beschluss vom 8. September 2005 - 1 StR 323/05
LG München I - 1 Ks 128 Js 11 976/03
Karlsruhe, den 19. September 2005
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Nachdem bei einer Obduktion Anhaltspunkte für ein „weiches Ersticken“ festgestellt worden waren und die Angeklagte zunächst vorläufig festgenommen worden war, lehnte seinerzeit die Ermittlungsrichterin den Erlass eines Haftbefehls ab. Erst im Jahre 2003 wurde sie in Untersuchungshaft genommen, nachdem ein weiteres rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt worden war.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig und die Angeklagte muss damit rechnen, wegen der besonderen Schwere der Schuld die ausgesprochene Freiheitsstrafe über einen Zeitraum von deutlich mehr als 15 Jahren verbüßen zu müssen.
Beschluss vom 8. September 2005 - 1 StR 323/05
LG München I - 1 Ks 128 Js 11 976/03
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