BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02 - OLG Rostock - LG Rostock
Sachverhalt und Entscheidungsgründe (zusammengefasst):
I.
Der Beklagte war gut ein Jahr lang bei der Hauptschuldnerin, einer GmbH, als Bauleiter angestellt. Nachdem die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, gewährte ihr die klagende Sparkasse einen Kontokorrentkredit von 200.000 DM, da der Beklagte und zwei andere Arbeitnehmer je eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM übernommen hatten.
Als die GmbH das von ihr betriebene Baugeschäft kurze Zeit später aufgab und ihr Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, kündigte die Klägerin das Darlehen, für das sie 17% Zinsen berechnete, fristlos und nahm den Beklagten aus dem Bürgschaftsvertrag auf Zahlung eines Teilbetrages von 70.000 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Der Beklagte verfügte bei Abgabe der Bürgschaftserklärung nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen lediglich über 564 DM pfändbares Einkommen und hatte den Bürgschaftsvertrag nur aus Sorge um seinen Arbeitplatz geschlossen.
II.
Im vorliegenden Fall hielt der BGH den Bürgschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB für nichtig.
Den Grund hierfür sah der BGH jedoch nicht allein in der krassen finanziellen Überforderung des Beklagten.
Zwar lag ein solche Überforderung des Beklagten vor, da davon auszugehen war, dass er die vereinbarten Zinsen in Höhe von 17 % mit dem pfändbaren Teil seines Einkommens von lediglich 564 DM nicht dauerhaft werde bestreiten können, auch weil sein Gehalt von dem finanziellen Leistungsvermögen der insolventen Hauptschuldnerin abhängig war.
Für den BGH war daneben entscheidend, dass Tatsachen vorlagen, die den Beklagten an einer freien und eigenverantwortlichen Entscheidung hinderten und von der klagenden Sparkasse in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt wurden.
Schließlich handelte es sich im Fall um eine Arbeitnehmerbürgschaft für Bankverbindlichkeiten des Arbeitgebers, der sich von Anfang an in finanzieller Bedrängnis befand. Der Beklagte stand damit bei Übernahme der Bürgschaft vor der Alternative, entweder dem über den Arbeitgeber an ihn herangetragenen Sicherungsbegehren der Klägerin nachzugeben oder den sofortigen Verlust seines Arbeitsplatzes in Kauf zu nehmen. Ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gewährung des verbürgten Kredits hatte der Beklagte für die Klägerin erkennbar nicht, da weder eine Gewinnbeteiligung noch die Zahlung irgendeiner anderen Gegenleistung vereinbart war.
Für den BGH stand damit fest, dass der Beklagte die ihn krass überfordernde Bürgschaft allein aus Angst um seinen Arbeitsplatz bei der Hauptschuldnerin und den Verlust seines Einkommens, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestritt, übernahm. Diese Angst war es nach Ansicht des BGH auch, die den Beklagten daran hinderte, die Folgen seiner Entscheidung rational und angemessen zu würdigen. Auf der anderen Seite hätte sich der klagenden Sparkasse die Fragwürdigkeit der Arbeitnehmerbürgschaft aufdrängen müssen, da sie die örtliche Arbeitsmarktsituation kannte und das mit der Ausgabe des Kredits an die nahezu illiquide Hauptschuldnerin verbundene Risiko auf den beklagten Arbeitnehmer abwälzen wollte.
Kommentar:
Eine Entscheidung, die sich nahtlos in die Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Bankbürgschaften einreihen lässt. Allerdings bleibt folgendes zu beachten:
-Nach Ansicht des BGH besteht bei Bürgschaften von Personen, die mit dem Hauptschuldner in einem persönlichen Näheverhältnis stehen, eine tatsächliche widerlegliche Vermutung für ein weitgehend fremdbestimmtes Handeln des Bürgen. Diese Vermutung beruht auf der Lebenserfahrung, dass sich ein Bürge bei Übernahme einer ruinösen Bürgschaft für einen Ehe- oder Lebenspartner, einen engen Verwandten oder Freund vor allem von Emotionen hat leiten lassen und der Kreditgeber diese ausgenutzt hat.
- Ob im Bereich der Arbeitnehmerbürgschaft ebenfalls ein solche Vermutung eingreift, hat der BGH in vorliegender Entscheidung jedoch offen gelassen. Der Hinweis darauf, dass zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer in aller Regel kein von Emotionen geprägtes, einer Ehe, einer eheähnlichen Partnerschaft oder einer engen Verwandtschaft oder Freundschaft vergleichbares Verhältnis besteht, sondern die beiderseitigen, häufig gegensätzlichen Interessen der Arbeitsvertragsparteien im Vordergrund stehen, lässt jedoch erahnen, dass der BGH dies hier verneint.
Fundstelle:
BGH Urteil vom 14. Oktober 2003, XI ZR 121/02
Sachverhalt und Entscheidungsgründe (zusammengefasst):
I.
Der Beklagte war gut ein Jahr lang bei der Hauptschuldnerin, einer GmbH, als Bauleiter angestellt. Nachdem die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, gewährte ihr die klagende Sparkasse einen Kontokorrentkredit von 200.000 DM, da der Beklagte und zwei andere Arbeitnehmer je eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM übernommen hatten.
Als die GmbH das von ihr betriebene Baugeschäft kurze Zeit später aufgab und ihr Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, kündigte die Klägerin das Darlehen, für das sie 17% Zinsen berechnete, fristlos und nahm den Beklagten aus dem Bürgschaftsvertrag auf Zahlung eines Teilbetrages von 70.000 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Der Beklagte verfügte bei Abgabe der Bürgschaftserklärung nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen lediglich über 564 DM pfändbares Einkommen und hatte den Bürgschaftsvertrag nur aus Sorge um seinen Arbeitplatz geschlossen.
II.
Im vorliegenden Fall hielt der BGH den Bürgschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB für nichtig.
Den Grund hierfür sah der BGH jedoch nicht allein in der krassen finanziellen Überforderung des Beklagten.
Zwar lag ein solche Überforderung des Beklagten vor, da davon auszugehen war, dass er die vereinbarten Zinsen in Höhe von 17 % mit dem pfändbaren Teil seines Einkommens von lediglich 564 DM nicht dauerhaft werde bestreiten können, auch weil sein Gehalt von dem finanziellen Leistungsvermögen der insolventen Hauptschuldnerin abhängig war.
Für den BGH war daneben entscheidend, dass Tatsachen vorlagen, die den Beklagten an einer freien und eigenverantwortlichen Entscheidung hinderten und von der klagenden Sparkasse in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt wurden.
Schließlich handelte es sich im Fall um eine Arbeitnehmerbürgschaft für Bankverbindlichkeiten des Arbeitgebers, der sich von Anfang an in finanzieller Bedrängnis befand. Der Beklagte stand damit bei Übernahme der Bürgschaft vor der Alternative, entweder dem über den Arbeitgeber an ihn herangetragenen Sicherungsbegehren der Klägerin nachzugeben oder den sofortigen Verlust seines Arbeitsplatzes in Kauf zu nehmen. Ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gewährung des verbürgten Kredits hatte der Beklagte für die Klägerin erkennbar nicht, da weder eine Gewinnbeteiligung noch die Zahlung irgendeiner anderen Gegenleistung vereinbart war.
Für den BGH stand damit fest, dass der Beklagte die ihn krass überfordernde Bürgschaft allein aus Angst um seinen Arbeitsplatz bei der Hauptschuldnerin und den Verlust seines Einkommens, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestritt, übernahm. Diese Angst war es nach Ansicht des BGH auch, die den Beklagten daran hinderte, die Folgen seiner Entscheidung rational und angemessen zu würdigen. Auf der anderen Seite hätte sich der klagenden Sparkasse die Fragwürdigkeit der Arbeitnehmerbürgschaft aufdrängen müssen, da sie die örtliche Arbeitsmarktsituation kannte und das mit der Ausgabe des Kredits an die nahezu illiquide Hauptschuldnerin verbundene Risiko auf den beklagten Arbeitnehmer abwälzen wollte.
Kommentar:
Eine Entscheidung, die sich nahtlos in die Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Bankbürgschaften einreihen lässt. Allerdings bleibt folgendes zu beachten:
-Nach Ansicht des BGH besteht bei Bürgschaften von Personen, die mit dem Hauptschuldner in einem persönlichen Näheverhältnis stehen, eine tatsächliche widerlegliche Vermutung für ein weitgehend fremdbestimmtes Handeln des Bürgen. Diese Vermutung beruht auf der Lebenserfahrung, dass sich ein Bürge bei Übernahme einer ruinösen Bürgschaft für einen Ehe- oder Lebenspartner, einen engen Verwandten oder Freund vor allem von Emotionen hat leiten lassen und der Kreditgeber diese ausgenutzt hat.
- Ob im Bereich der Arbeitnehmerbürgschaft ebenfalls ein solche Vermutung eingreift, hat der BGH in vorliegender Entscheidung jedoch offen gelassen. Der Hinweis darauf, dass zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer in aller Regel kein von Emotionen geprägtes, einer Ehe, einer eheähnlichen Partnerschaft oder einer engen Verwandtschaft oder Freundschaft vergleichbares Verhältnis besteht, sondern die beiderseitigen, häufig gegensätzlichen Interessen der Arbeitsvertragsparteien im Vordergrund stehen, lässt jedoch erahnen, dass der BGH dies hier verneint.
Fundstelle:
BGH Urteil vom 14. Oktober 2003, XI ZR 121/02


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