Leitsatz:
a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.
Amtlicher Leitsatz
BGH Urt. vom 19.03.2003 - VIII ZR 295/01
Sachverhalt und Entscheidungsgründe (zusammengefasst):
1.
Der Kläger erwarb bei der Beklagten im Wege des Versandhandels ein nach seinen Wünschen aus Standardbauteilen zusammengestelltes Notebook und als Zusatzkomponenten einen zweiten Akku und eine ISDN-Karte. Nachdem der Kläger das nach seiner Bestellung konfigurierte Notebook mit dem zusätzlichen Akku und der ISDN-Karte nach dem 4. 8.2000 erhalten und auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft hatte, widerrief er mit Schreiben vom 18. 8.2000 den Vertrag mit der Beklagten und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages.
2.
Maßgeblich war die Frage, ob in vorliegendem Fall ein Widerruf nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG (jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB) wegen Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation ausgeschlossen war.
Dies verneinte der BGH und verwies dabei u.a. auf die Gesetzesbegründung, nach der das Ziel des Fernabsatzgesetzes der Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems (insbesondere die fehlende Möglichkeit der Augenscheinnahme der Kaufsache und die daraus erwachsende Gefahr von Fehlentscheidungen) sei, dieser aber dann zurücktreten müsse, wenn die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden ist und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar ist.
Die damit aufgeworfene Frage, wann denn dann einem Unternehmen das Widerrufsrecht zumutbar ist, beantwortete der BGH mit einem Blick auf die Regelungssystematik. Da der Gesetzgeber das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen als Grundsatz festgelegt hat, sei den Unternehmen auch die Rücknahme grundsätzlich zumutbar, obwohl eine Rücknahme der Ware für Unternehmer i. d. R. mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.
Laut BGH ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware „nach Kundenspezifikation” ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde.
Darüber hinaus müssten die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann.
Kommentar:
Die Entscheidung des BGH überzeugt. Gerade auch der Hinweis des BGH, vielen Unternehmen wäre durch Umstrukturierung ihres Versandhandelssystems eine Umgehung der fernabsatzrechtlichen Schutzgesetze möglich, würde man ein Widerrufsrecht schon allein deswegen verneinen, weil die Ware erst auf die Bestellung hin zusammengesetzt wird, ist ein schlagendes Argument.
Für die Überprüfung, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts in Betracht kommt, eignet sich nach dem Urteil des BGH nun folgende Prüfungsreihenfolge.
1. Ist die auf Kundenangaben hin angefertigte Ware gerade aufgrund ihrer Anfertigung nach den Kundenangaben nicht mehr wirtschaftlich an andere Personen absetzbar? Dies könnte beispielsweise bejaht werden, bei einer Einbauküche, die nach den besonderen Maßen des Kunden zugeschnitten wurde.
2. Selbst wenn der Absatz der nach Kundenangaben gefertigten Ware an andere Personen im Ganzen nicht wirtschaftlich möglich ist, ist vielleicht ein Rückbau der Ware in seine einzelnen Bestandteile, welche für sich genommen wieder wirtschaftlich veräußert werden können, mit verhältnismäßigen Mitteln möglich?
Keinen Aufschluss bringt das Urteil darüber, ab wann die Zerlegung noch als wirtschaftlich zumutbar anzusehen ist. Im vorliegenden Fall hat der BGH eine Quote von 5 %, also das Verhältnis der mit der Zerlegung einhergehenden Kosten zu den Gesamtkosten des Notebooks, als wirtschaftlich zumutbar erachtet, da die Einzelteile quasi ohne Wertverlust veräußert bzw. anderweitig verbaut werden konnten.
Die wirtschafltiche Zumutbarkeit in einem Prozess nachzuweisen, könnte allerdings problematisch werden, z.B. wenn ein Angestellter des Unternehmens als Zeuge darüber vernommen werden soll, dass die Zerlegung mit sehr viel Aufwand verbunden ist und Sie die Kosten für ein gegenbeweisliches Gutachten scheuen.
Fundstelle:
BGH, Urt. v. 19.03.2003 - VIII ZR 295/01


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